§ 86 AusG Planstellenwechsel im befristeten Dienstverhältnis im Wege eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Planstellenwechsel im befristeten Dienstverhältnis im Wege eines

Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens

§ 86.Paragraph 86,

Wird eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person im Rahmen eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung im Bundesdienst übernommen, für die ebenfalls eine befristete Besetzung der Planstelle vorgesehen ist, so gilt dies nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nachist § 4 Abs. 4 § 4a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger Vorschriftenanzuwenden. Für Ansprüche Wird eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person im Rahmen eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung im Bundesdienst übernommen, für die sich nachebenfalls eine befristete Besetzung der Dauer des Dienstverhältnisses richtenPlanstelle vorgesehen ist, ist auch der vor dieser neuerlich befristeten Dauer liegende Zeitraum zu berücksichtigenParagraph 4 a, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.1998
Planstellenwechsel im befristeten Dienstverhältnis im Wege eines

Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens

§ 86.Paragraph 86,

Wird eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person im Rahmen eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung im Bundesdienst übernommen, für die ebenfalls eine befristete Besetzung der Planstelle vorgesehen ist, so gilt dies nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nachist § 4 Abs. 4 § 4a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger Vorschriftenanzuwenden. Für Ansprüche Wird eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person im Rahmen eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung im Bundesdienst übernommen, für die sich nachebenfalls eine befristete Besetzung der Dauer des Dienstverhältnisses richtenPlanstelle vorgesehen ist, ist auch der vor dieser neuerlich befristeten Dauer liegende Zeitraum zu berücksichtigenParagraph 4 a, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.

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