§ 86 AusG

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

Planstellenwechsel im befristeten Dienstverhältnis im Wege eines

Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens

§ 86. Wird eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person im Rahmen eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung im Bundesdienst übernommen, für die ebenfalls eine befristete Besetzung der Planstelle vorgesehen ist, so gilt dies nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nachist § 4 Abs. 4 § 4a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger Vorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, ist auch der vor dieser neuerlich befristeten Dauer liegende Zeitraum zu berücksichtigenanzuwenden.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.1998

Planstellenwechsel im befristeten Dienstverhältnis im Wege eines

Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens

§ 86. Wird eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person im Rahmen eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung im Bundesdienst übernommen, für die ebenfalls eine befristete Besetzung der Planstelle vorgesehen ist, so gilt dies nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nachist § 4 Abs. 4 § 4a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger Vorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, ist auch der vor dieser neuerlich befristeten Dauer liegende Zeitraum zu berücksichtigenanzuwenden.

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