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Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens
§ 86.Paragraph 86,
Wird eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person im Rahmen eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung im Bundesdienst übernommen, für die ebenfalls eine befristete Besetzung der Planstelle vorgesehen ist, so gilt dies nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nachist § 4 Abs. 4 § 4a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger Vorschriftenanzuwenden. Für Ansprüche Wird eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person im Rahmen eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung im Bundesdienst übernommen, für die sich nachebenfalls eine befristete Besetzung der Dauer des Dienstverhältnisses richtenPlanstelle vorgesehen ist, ist auch der vor dieser neuerlich befristeten Dauer liegende Zeitraum zu berücksichtigenParagraph 4 a, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.
Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens
§ 86.Paragraph 86,
Wird eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person im Rahmen eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung im Bundesdienst übernommen, für die ebenfalls eine befristete Besetzung der Planstelle vorgesehen ist, so gilt dies nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nachist § 4 Abs. 4 § 4a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger Vorschriftenanzuwenden. Für Ansprüche Wird eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person im Rahmen eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung im Bundesdienst übernommen, für die sich nachebenfalls eine befristete Besetzung der Dauer des Dienstverhältnisses richtenPlanstelle vorgesehen ist, ist auch der vor dieser neuerlich befristeten Dauer liegende Zeitraum zu berücksichtigenParagraph 4 a, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.