§ 72 AusG

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Dieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die

1.

sich seit mindestens sechs Monaten in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden oder ihre Lehre beim Bund erfolgreich absolviert haben (ausgebildete Lehrlinge) und sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß § 18 BAG befinden und

2.

sich aufgrund einer öffentlichen Bekanntmachung für das jeweilige Ausbildungsverhältnis beworben haben.

(2) Die §§ 20 bis 23, 27 und 28 sind nicht anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die
    1. 1.Ziffer einssich seit mindestens sechs Monaten in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden oder ihre Lehre beim Bund erfolgreich absolviert haben (ausgebildete Lehrlinge) und sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß § 18 BAG befinden undsich seit mindestens sechs Monaten in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt römisch eins a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden oder ihre Lehre beim Bund erfolgreich absolviert haben (ausgebildete Lehrlinge) und sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß Paragraph 18, BAG befinden und
    2. 2.Ziffer 2sich aufgrund einer öffentlichen Bekanntmachung für das jeweilige Ausbildungsverhältnis beworben haben.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 20 bis 23, 25 Abs. 2, 27 und 28 sind nicht anzuwenden.Die Paragraphen 20 bis 23, 25 Absatz 2,, 27 und 28 sind nicht anzuwenden.

Stand vor dem 09.10.2024

In Kraft vom 01.01.2010 bis 09.10.2024
(1) Dieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die

1.

sich seit mindestens sechs Monaten in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden oder ihre Lehre beim Bund erfolgreich absolviert haben (ausgebildete Lehrlinge) und sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß § 18 BAG befinden und

2.

sich aufgrund einer öffentlichen Bekanntmachung für das jeweilige Ausbildungsverhältnis beworben haben.

(2) Die §§ 20 bis 23, 27 und 28 sind nicht anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die
    1. 1.Ziffer einssich seit mindestens sechs Monaten in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden oder ihre Lehre beim Bund erfolgreich absolviert haben (ausgebildete Lehrlinge) und sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß § 18 BAG befinden undsich seit mindestens sechs Monaten in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt römisch eins a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden oder ihre Lehre beim Bund erfolgreich absolviert haben (ausgebildete Lehrlinge) und sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß Paragraph 18, BAG befinden und
    2. 2.Ziffer 2sich aufgrund einer öffentlichen Bekanntmachung für das jeweilige Ausbildungsverhältnis beworben haben.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 20 bis 23, 25 Abs. 2, 27 und 28 sind nicht anzuwenden.Die Paragraphen 20 bis 23, 25 Absatz 2,, 27 und 28 sind nicht anzuwenden.

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