§ 70 AusG Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses

§ 70. (1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 69 Abs. 4 angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis

1.

befristet oder unbefristet verlängert wird oder

2.

nicht verlängert wird.

(2) Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nachist § 4 Abs. 4 § 4a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger Vorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, ist auch der vor dieser befristeten Fortsetzung liegende Zeitraum zu berücksichtigenanzuwenden.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.1998

Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses

§ 70. (1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 69 Abs. 4 angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis

1.

befristet oder unbefristet verlängert wird oder

2.

nicht verlängert wird.

(2) Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nachist § 4 Abs. 4 § 4a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger Vorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, ist auch der vor dieser befristeten Fortsetzung liegende Zeitraum zu berücksichtigenanzuwenden.

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