§ 64 AusG

Ausschreibungsgesetz 1989

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Dieser Unterabschnitt ist auf folgende Verwendungen anzuwenden:

1.

Hilfsdienst (Verwendungen der Verwendungsgruppen A 7 oder E oder diesen gleichwertige Verwendungen),

2.

Reinigungskräfte, ungelernte oder angelernte Arbeiter oder ungelernte oder angelernte Arbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppen A 7, A 6, P 5 und P 4 oder diesen gleichwertige Verwendungen),

3.

Facharbeiter oder Facharbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppe A 4, A 5, P 3 oder diesen gleichwertige Verwendungen),.

4. Lehrlinge.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2009)

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.05.1996 bis 31.12.2009

Dieser Unterabschnitt ist auf folgende Verwendungen anzuwenden:

1.

Hilfsdienst (Verwendungen der Verwendungsgruppen A 7 oder E oder diesen gleichwertige Verwendungen),

2.

Reinigungskräfte, ungelernte oder angelernte Arbeiter oder ungelernte oder angelernte Arbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppen A 7, A 6, P 5 und P 4 oder diesen gleichwertige Verwendungen),

3.

Facharbeiter oder Facharbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppe A 4, A 5, P 3 oder diesen gleichwertige Verwendungen),.

4. Lehrlinge.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2009)

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