§ 64 AusG Anwendungsbereich

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
§ 64.Paragraph 64,

Dieser Unterabschnitt ist auf folgende Verwendungen anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsHilfsdienst (Verwendungen der Verwendungsgruppen A 7 oder E oder diesen gleichwertige Verwendungen),
  2. 2.Ziffer 2Reinigungskräfte, ungelernte oder angelernte Arbeiter oder ungelernte oder angelernte Arbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppen A 7, A 6, P 5 und P 4 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
  3. 3.Ziffer 3Facharbeiter oder Facharbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppe A 4, A 5, P 3 oder diesen gleichwertige Verwendungen),.
  4. 4.Ziffer 4Lehrlinge.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2009)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,)

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.05.1996 bis 31.12.2009
§ 64.Paragraph 64,

Dieser Unterabschnitt ist auf folgende Verwendungen anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsHilfsdienst (Verwendungen der Verwendungsgruppen A 7 oder E oder diesen gleichwertige Verwendungen),
  2. 2.Ziffer 2Reinigungskräfte, ungelernte oder angelernte Arbeiter oder ungelernte oder angelernte Arbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppen A 7, A 6, P 5 und P 4 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
  3. 3.Ziffer 3Facharbeiter oder Facharbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppe A 4, A 5, P 3 oder diesen gleichwertige Verwendungen),.
  4. 4.Ziffer 4Lehrlinge.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2009)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,)

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