§ 62 AusG Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Paragraph 62, (1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im Paragraph 61, Absatz 4, angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis

  1. 1.Ziffer einsbefristet oder unbefristet verlängert wird oder
  2. 2.Ziffer 2nicht verlängert wird.
  3. (1)Absatz einsDie für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 61 Abs. 4 angeführten Frist, zu entscheiden, ob das DienstverhältnisDie für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im Paragraph 61, Absatz 4, angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis
    1. 1.Ziffer einsbefristet oder unbefristet verlängert wird oder
    2. 2.Ziffer 2nicht verlängert wird.
  4. (2)Absatz 2Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 ist § 4a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer eins, ist Paragraph 4 a, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.
  1. (2)Absatz 2Im Fall des Abs. 1 Z 1 gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger Vorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, ist auch der vor dieser befristeten Fortsetzung liegende Zeitraum zu berücksichtigen.Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger Vorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, ist auch der vor dieser befristeten Fortsetzung liegende Zeitraum zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.1998
Paragraph 62, (1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im Paragraph 61, Absatz 4, angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis

  1. 1.Ziffer einsbefristet oder unbefristet verlängert wird oder
  2. 2.Ziffer 2nicht verlängert wird.
  3. (1)Absatz einsDie für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 61 Abs. 4 angeführten Frist, zu entscheiden, ob das DienstverhältnisDie für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im Paragraph 61, Absatz 4, angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis
    1. 1.Ziffer einsbefristet oder unbefristet verlängert wird oder
    2. 2.Ziffer 2nicht verlängert wird.
  4. (2)Absatz 2Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 ist § 4a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer eins, ist Paragraph 4 a, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.
  1. (2)Absatz 2Im Fall des Abs. 1 Z 1 gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger Vorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, ist auch der vor dieser befristeten Fortsetzung liegende Zeitraum zu berücksichtigen.Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger Vorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, ist auch der vor dieser befristeten Fortsetzung liegende Zeitraum zu berücksichtigen.

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