§ 58 AusG

Ausschreibungsgesetz 1989

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Maßnahme nach der Aufnahme

§ 58§ 52 . Die §§ 52 und 53 sindist anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.1994

Maßnahme nach der Aufnahme

§ 58§ 52 . Die §§ 52 und 53 sindist anzuwenden.

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