Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.
|
| |||||||||
|
|
(3) Bei Besetzung einer Planstelle nach § 28 Abs. 2 hat die Verständigung auch den Hinweis zu enthalten, daß von der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens abgesehen wurde, weil die Planstelle mit einem oder einer Bundesbediensteten besetzt werden konnte.
(1) Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.
|
| |||||||||
|
|
(3) Bei Besetzung einer Planstelle nach § 28 Abs. 2 hat die Verständigung auch den Hinweis zu enthalten, daß von der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens abgesehen wurde, weil die Planstelle mit einem oder einer Bundesbediensteten besetzt werden konnte.