§ 36a AusG

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
§ 36a.Paragraph 36 a,

(1) Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.

(2) In der Verständigung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß

1.

die Bewerbung weiterhin gültig bleibt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung schriftlich mitteilt, daß die Bewerbung aufrechtbleiben soll,

2.

die Bewerbung aber in keinem Fall länger als ein Jahr gültig sein kann.

(3) Bei Besetzung einer Planstelle nach § 28 Abs. 2 hat die Verständigung auch den Hinweis zu enthalten, daß von der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens abgesehen wurde, weil die Planstelle mit einem oder einer Bundesbediensteten besetzt werden konnte.

Stand vor dem 09.10.2024

In Kraft vom 01.01.1995 bis 09.10.2024
§ 36a.Paragraph 36 a,

(1) Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.

(2) In der Verständigung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß

1.

die Bewerbung weiterhin gültig bleibt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung schriftlich mitteilt, daß die Bewerbung aufrechtbleiben soll,

2.

die Bewerbung aber in keinem Fall länger als ein Jahr gültig sein kann.

(3) Bei Besetzung einer Planstelle nach § 28 Abs. 2 hat die Verständigung auch den Hinweis zu enthalten, daß von der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens abgesehen wurde, weil die Planstelle mit einem oder einer Bundesbediensteten besetzt werden konnte.

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