§ 26 AusG

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes über die Aufnahmeverfahren sind nicht anzuwenden:

1.

in den Fällen des § 24, wenn von einer Ausschreibung abgesehen wurde, und

2.

in den Fällen des § 25.

(2) Werden Ersatzkräfte nach § 24 Z 1 ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen, ist die Dauer ihres Dienstverhältnisses mit höchstens acht Monaten zu begrenzen. Streben diese Bediensteten eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses an, ist ihr Verwendungserfolg nach den §§ 74 und 75 zu überprüfen.

(3) Werden die im § 24 Z 2 bis 6 angeführten Bediensteten ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen und streben sie eine Verwendung an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.

(4) Streben die im § 25 Z 1 bis 3 angeführten Bediensteten eine Verwendung an, die nicht in den §§ 24 oder 25 angeführt ist, haben sie sich einem Überprüfungsverfahren nach § 79 zu unterziehen.

  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes über die Aufnahmeverfahren sind nicht anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des § 24, wenn von einer Ausschreibung abgesehen wurde, undin den Fällen des Paragraph 24,, wenn von einer Ausschreibung abgesehen wurde, und
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des § 25 Abs. 1.in den Fällen des Paragraph 25, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2Werden Ersatzkräfte nach § 24 Abs. 1 Z 1 ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen, ist die Dauer ihres Dienstverhältnisses mit höchstens acht Monaten zu begrenzen. Streben diese Bediensteten eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses an, ist ihr Verwendungserfolg nach den §§ 74 und 75 zu überprüfen.Werden Ersatzkräfte nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen, ist die Dauer ihres Dienstverhältnisses mit höchstens acht Monaten zu begrenzen. Streben diese Bediensteten eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses an, ist ihr Verwendungserfolg nach den Paragraphen 74 und 75 zu überprüfen.
  3. (3)Absatz 3Werden die im § 24 Abs. 1 Z 2 bis 6 angeführten Bediensteten ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen und streben sie eine Verwendung an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.Werden die im Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 angeführten Bediensteten ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen und streben sie eine Verwendung an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.
  4. (4)Absatz 4Streben die im § 25 Abs. 1 angeführten Bediensteten eine Verwendung an, die nicht in den §§ 24 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder 25 Abs. 1 angeführt ist, haben sie sich einem Überprüfungsverfahren nach § 79 zu unterziehen.Streben die im Paragraph 25, Absatz eins, angeführten Bediensteten eine Verwendung an, die nicht in den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 oder 25 Absatz eins, angeführt ist, haben sie sich einem Überprüfungsverfahren nach Paragraph 79, zu unterziehen.

Stand vor dem 09.10.2024

In Kraft vom 01.01.2010 bis 09.10.2024
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes über die Aufnahmeverfahren sind nicht anzuwenden:

1.

in den Fällen des § 24, wenn von einer Ausschreibung abgesehen wurde, und

2.

in den Fällen des § 25.

(2) Werden Ersatzkräfte nach § 24 Z 1 ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen, ist die Dauer ihres Dienstverhältnisses mit höchstens acht Monaten zu begrenzen. Streben diese Bediensteten eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses an, ist ihr Verwendungserfolg nach den §§ 74 und 75 zu überprüfen.

(3) Werden die im § 24 Z 2 bis 6 angeführten Bediensteten ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen und streben sie eine Verwendung an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.

(4) Streben die im § 25 Z 1 bis 3 angeführten Bediensteten eine Verwendung an, die nicht in den §§ 24 oder 25 angeführt ist, haben sie sich einem Überprüfungsverfahren nach § 79 zu unterziehen.

  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes über die Aufnahmeverfahren sind nicht anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des § 24, wenn von einer Ausschreibung abgesehen wurde, undin den Fällen des Paragraph 24,, wenn von einer Ausschreibung abgesehen wurde, und
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des § 25 Abs. 1.in den Fällen des Paragraph 25, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2Werden Ersatzkräfte nach § 24 Abs. 1 Z 1 ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen, ist die Dauer ihres Dienstverhältnisses mit höchstens acht Monaten zu begrenzen. Streben diese Bediensteten eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses an, ist ihr Verwendungserfolg nach den §§ 74 und 75 zu überprüfen.Werden Ersatzkräfte nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen, ist die Dauer ihres Dienstverhältnisses mit höchstens acht Monaten zu begrenzen. Streben diese Bediensteten eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses an, ist ihr Verwendungserfolg nach den Paragraphen 74 und 75 zu überprüfen.
  3. (3)Absatz 3Werden die im § 24 Abs. 1 Z 2 bis 6 angeführten Bediensteten ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen und streben sie eine Verwendung an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.Werden die im Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 angeführten Bediensteten ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen und streben sie eine Verwendung an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.
  4. (4)Absatz 4Streben die im § 25 Abs. 1 angeführten Bediensteten eine Verwendung an, die nicht in den §§ 24 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder 25 Abs. 1 angeführt ist, haben sie sich einem Überprüfungsverfahren nach § 79 zu unterziehen.Streben die im Paragraph 25, Absatz eins, angeführten Bediensteten eine Verwendung an, die nicht in den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 oder 25 Absatz eins, angeführt ist, haben sie sich einem Überprüfungsverfahren nach Paragraph 79, zu unterziehen.

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