§ 22 AusG

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

Inhalt der Ausschreibung

§ 22. (1) In der Ausschreibung sind alle Erfordernisse anzuführen, die die Rechtsvorschriften für die mit der ausgeschriebenen Planstelle verbundene Verwendung (Einstufung) vorsehen.

(2) Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben des vorgesehenen Arbeitsplatzes von wesentlicher Bedeutung ist, kannist in der Ausschreibung die Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse vorgeschrieben werdenvorzuschreiben (Anforderungsprofil). Bei jedem zusätzlichen Erfordernis ist ausdrücklich anzuführen,

1.

ob es unbedingt zu erfüllen ist oder

2.

ob von seiner Erfüllung abgesehen wird, wenn sich weder ein geeigneter Bewerber noch eine geeignete Bewerberin meldet, der oder die dieses Erfordernis erfüllt.

(3) In der Ausschreibung sind ferner anzuführen:

1.

die Art des vorgesehenen Auswahlverfahrens (Eignungsprüfung, Aufnahmegespräch, Aufnahmeverfahren nach § 67),

2.

die Dienststelle, bei der die Bewerbung einzubringen ist, und

3.

- sofern es sich um einen Inländern vorbehaltenen Arbeitsplatz handelt - der Hinweis auf diesen Umstand.

(4) Liegt in einer bestimmten Verwendung der Anteil der Frauen im RessortWirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde unter 50%, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen, daß Bewerbungen von Frauen für Planstellen einer solchen Verwendungden zu besetzenden Arbeitsplatz besonders erwünscht sind. Dies gilt nicht für Planstellen für VerwendungenArbeitsplätze, für die ausschließlich Männer aufgenommen werden können (zB bestimmte Verwendungen bei den Wachebeamten und im Bundesheer).

(5) Betrifft eine Planstelle einen Arbeitsplatz mit behindertengerechter Ausstattung oder kann für diesen Arbeitsplatz eine behindertengerechte Ausstattung vorgesehen werden, kann die Ausschreibung auf Bewerber und Bewerberinnen beschränkt werden, die entsprechende Behinderungen aufweisen.

(6) Betrifft die Ausschreibung einen Arbeitsplatz einer in Funktionsgruppen gegliederten Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes und soll dieser Arbeitsplatz von Beginn an im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besetzt werden, so ist in der Ausschreibung auch bekanntzugeben, welcher Funktionsgruppe der Arbeitsplatz zugeordnet ist oder ob es sich um einen der Grundlaufbahn zugeordneten Arbeitsplatz handelt. Ebenso ist in der Ausschreibung auf Art und Dauer der abweichenden Einstufung des Beamten in der Ausbildungsphase hinzuweisen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1999

Inhalt der Ausschreibung

§ 22. (1) In der Ausschreibung sind alle Erfordernisse anzuführen, die die Rechtsvorschriften für die mit der ausgeschriebenen Planstelle verbundene Verwendung (Einstufung) vorsehen.

(2) Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben des vorgesehenen Arbeitsplatzes von wesentlicher Bedeutung ist, kannist in der Ausschreibung die Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse vorgeschrieben werdenvorzuschreiben (Anforderungsprofil). Bei jedem zusätzlichen Erfordernis ist ausdrücklich anzuführen,

1.

ob es unbedingt zu erfüllen ist oder

2.

ob von seiner Erfüllung abgesehen wird, wenn sich weder ein geeigneter Bewerber noch eine geeignete Bewerberin meldet, der oder die dieses Erfordernis erfüllt.

(3) In der Ausschreibung sind ferner anzuführen:

1.

die Art des vorgesehenen Auswahlverfahrens (Eignungsprüfung, Aufnahmegespräch, Aufnahmeverfahren nach § 67),

2.

die Dienststelle, bei der die Bewerbung einzubringen ist, und

3.

- sofern es sich um einen Inländern vorbehaltenen Arbeitsplatz handelt - der Hinweis auf diesen Umstand.

(4) Liegt in einer bestimmten Verwendung der Anteil der Frauen im RessortWirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde unter 50%, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen, daß Bewerbungen von Frauen für Planstellen einer solchen Verwendungden zu besetzenden Arbeitsplatz besonders erwünscht sind. Dies gilt nicht für Planstellen für VerwendungenArbeitsplätze, für die ausschließlich Männer aufgenommen werden können (zB bestimmte Verwendungen bei den Wachebeamten und im Bundesheer).

(5) Betrifft eine Planstelle einen Arbeitsplatz mit behindertengerechter Ausstattung oder kann für diesen Arbeitsplatz eine behindertengerechte Ausstattung vorgesehen werden, kann die Ausschreibung auf Bewerber und Bewerberinnen beschränkt werden, die entsprechende Behinderungen aufweisen.

(6) Betrifft die Ausschreibung einen Arbeitsplatz einer in Funktionsgruppen gegliederten Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes und soll dieser Arbeitsplatz von Beginn an im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besetzt werden, so ist in der Ausschreibung auch bekanntzugeben, welcher Funktionsgruppe der Arbeitsplatz zugeordnet ist oder ob es sich um einen der Grundlaufbahn zugeordneten Arbeitsplatz handelt. Ebenso ist in der Ausschreibung auf Art und Dauer der abweichenden Einstufung des Beamten in der Ausbildungsphase hinzuweisen.

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