§ 13 AusG

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999

§ 13. (1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Begutachtungskommissionen sind von der Bundesregierung durch Verordnung (Geschäftsordnung) zu erlassen.

(2) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit einer Begutachtungskommission verbunden sind, hat die für die Ausschreibung zuständige Stelle vorzusorgen.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 01.01.1990 bis 30.06.1997

§ 13. (1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Begutachtungskommissionen sind von der Bundesregierung durch Verordnung (Geschäftsordnung) zu erlassen.

(2) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit einer Begutachtungskommission verbunden sind, hat die für die Ausschreibung zuständige Stelle vorzusorgen.

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