§ 11 AusG

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999

§ 11. Auf das Verfahren der Begutachtungskommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 01.09.1991 bis 30.06.1997

§ 11. Auf das Verfahren der Begutachtungskommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.

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