§ 4 AusG Sonstige auszuschreibende Arbeitsplätze

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVor der Betrauung einer Person mit einem Arbeitsplatz bei einer nachgeordneten Dienststelle, der nicht unter § 3 fällt, ist dieser auszuschreiben, wenn dieser ArbeitsplatzVor der Betrauung einer Person mit einem Arbeitsplatz bei einer nachgeordneten Dienststelle, der nicht unter Paragraph 3, fällt, ist dieser auszuschreiben, wenn dieser Arbeitsplatz
    1. 1.Ziffer einsder Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1 oder M ZO 1 oder
    2. 2.Ziffer 2der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppen A 2, E 1, M BO 2 oder M ZO 2
    oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet ist.
  2. (1a)Absatz eins aIm Bereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz sind auch die Funktionen der Stellvertretungen der Leitungen der Justizanstalten auszuschreiben.
  3. (2)Absatz 2Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen A, H 1 oder PT 1 sind den in Abs. 1 Z 1 angeführten Arbeitsplätzen und Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen B, W 1, H 2 oder PT 2 (in dieser Verwendungsgruppe für Beamte ohne Universitätsausbildung) sind den in Abs. 1 Z 2 angeführten Arbeitsplätzen gleichzuhalten, wenn:Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen A, H 1 oder PT 1 sind den in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Arbeitsplätzen und Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen B, W 1, H 2 oder PT 2 (in dieser Verwendungsgruppe für Beamte ohne Universitätsausbildung) sind den in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Arbeitsplätzen gleichzuhalten, wenn:
    1. 1.Ziffer einsihnen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und
    2. 2.Ziffer 2die mit ihrer Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung eines entsprechenden Arbeitsplatzes nach Abs. 1 erforderlich ist.die mit ihrer Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung eines entsprechenden Arbeitsplatzes nach Absatz eins, erforderlich ist.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,)

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 08.01.2018 bis 28.01.2020
  1. (1)Absatz einsVor der Betrauung einer Person mit einem Arbeitsplatz bei einer nachgeordneten Dienststelle, der nicht unter § 3 fällt, ist dieser auszuschreiben, wenn dieser ArbeitsplatzVor der Betrauung einer Person mit einem Arbeitsplatz bei einer nachgeordneten Dienststelle, der nicht unter Paragraph 3, fällt, ist dieser auszuschreiben, wenn dieser Arbeitsplatz
    1. 1.Ziffer einsder Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1 oder M ZO 1 oder
    2. 2.Ziffer 2der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppen A 2, E 1, M BO 2 oder M ZO 2
    oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet ist.
  2. (1a)Absatz eins aIm Bereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz sind auch die Funktionen der Stellvertretungen der Leitungen der Justizanstalten auszuschreiben.
  3. (2)Absatz 2Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen A, H 1 oder PT 1 sind den in Abs. 1 Z 1 angeführten Arbeitsplätzen und Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen B, W 1, H 2 oder PT 2 (in dieser Verwendungsgruppe für Beamte ohne Universitätsausbildung) sind den in Abs. 1 Z 2 angeführten Arbeitsplätzen gleichzuhalten, wenn:Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen A, H 1 oder PT 1 sind den in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Arbeitsplätzen und Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen B, W 1, H 2 oder PT 2 (in dieser Verwendungsgruppe für Beamte ohne Universitätsausbildung) sind den in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Arbeitsplätzen gleichzuhalten, wenn:
    1. 1.Ziffer einsihnen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und
    2. 2.Ziffer 2die mit ihrer Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung eines entsprechenden Arbeitsplatzes nach Abs. 1 erforderlich ist.die mit ihrer Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung eines entsprechenden Arbeitsplatzes nach Absatz eins, erforderlich ist.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,)

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