§ 2 AusG Leitungsfunktionen in Zentralstellen

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion, soweit sie nicht einer niedrigeren Funktionsgruppe als der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist, auszuschreiben:

1.

Sektionen,

2.

Gruppen,

3.

Abteilungen,

4.

sonstige organisatorische Einheiten, die den in Z 1 bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende Funktionen auszuschreiben:

1.

Leiter der Parlamentsdirektion und dessen Stellvertreter,

2.

Leiter der Parlamentsdienste.

(3) Abweichend von Abs. 1 sind in der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen Stellvertreters auszuschreiben.

(4) Soll die Leitung einer Gruppe in einer Zentralstelle mit der Leitung einer der ihr zugeordneten Abteilungen verbunden sein, findet auf die Ausschreibung der Gruppenleitung anstelle der Abschnitte III bis V der Abschnitt Va sinngemäß Anwendung, wenn der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 oder M BO 1 oder der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet ist. § 15b Abs. 2 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der betreffenden Sektion die betreffende Gruppe tritt.

  1. (1)Absatz einsVor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion, soweit sie nicht einer niedrigeren Funktionsgruppe als der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist, auszuschreiben:
    1. 1.Ziffer einsSektionen,
    2. 2.Ziffer 2Gruppen,
    3. 3.Ziffer 3Abteilungen,
    4. 4.Ziffer 4sonstige organisatorische Einheiten, die den in Z 1 bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.sonstige organisatorische Einheiten, die den in Ziffer eins bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 sind im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende Funktionen auszuschreiben:Abweichend von Absatz eins, sind im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende Funktionen auszuschreiben:
    1. 1.Ziffer einsLeiter der Parlamentsdirektion und dessen Stellvertreter,
    2. 2.Ziffer 2Leiter der Parlamentsdienste.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 sind in der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen Stellvertreters auszuschreiben.Abweichend von Absatz eins, sind in der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen Stellvertreters auszuschreiben.
  4. (4)Absatz 4Soll die Leitung einer Gruppe in einer Zentralstelle mit der Leitung einer der ihr zugeordneten Abteilungen verbunden sein, findet auf die Ausschreibung der Gruppenleitung anstelle der Abschnitte III bis V der Abschnitt Va sinngemäß Anwendung, wenn der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 oder M BO 1 oder der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet ist. § 15b Abs. 2 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der betreffenden Sektion die betreffende Gruppe tritt. § 15b Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der sektionsinternen Ausschreibung die gruppeninterne Ausschreibung tritt.Soll die Leitung einer Gruppe in einer Zentralstelle mit der Leitung einer der ihr zugeordneten Abteilungen verbunden sein, findet auf die Ausschreibung der Gruppenleitung anstelle der Abschnitte römisch III bis römisch fünf der Abschnitt römisch fünf a sinngemäß Anwendung, wenn der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 oder M BO 1 oder der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet ist. Paragraph 15 b, Absatz 2, zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der betreffenden Sektion die betreffende Gruppe tritt. Paragraph 15 b, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der sektionsinternen Ausschreibung die gruppeninterne Ausschreibung tritt.

Stand vor dem 09.10.2024

In Kraft vom 01.03.2014 bis 09.10.2024
(1) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion, soweit sie nicht einer niedrigeren Funktionsgruppe als der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist, auszuschreiben:

1.

Sektionen,

2.

Gruppen,

3.

Abteilungen,

4.

sonstige organisatorische Einheiten, die den in Z 1 bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende Funktionen auszuschreiben:

1.

Leiter der Parlamentsdirektion und dessen Stellvertreter,

2.

Leiter der Parlamentsdienste.

(3) Abweichend von Abs. 1 sind in der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen Stellvertreters auszuschreiben.

(4) Soll die Leitung einer Gruppe in einer Zentralstelle mit der Leitung einer der ihr zugeordneten Abteilungen verbunden sein, findet auf die Ausschreibung der Gruppenleitung anstelle der Abschnitte III bis V der Abschnitt Va sinngemäß Anwendung, wenn der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 oder M BO 1 oder der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet ist. § 15b Abs. 2 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der betreffenden Sektion die betreffende Gruppe tritt.

  1. (1)Absatz einsVor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion, soweit sie nicht einer niedrigeren Funktionsgruppe als der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist, auszuschreiben:
    1. 1.Ziffer einsSektionen,
    2. 2.Ziffer 2Gruppen,
    3. 3.Ziffer 3Abteilungen,
    4. 4.Ziffer 4sonstige organisatorische Einheiten, die den in Z 1 bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.sonstige organisatorische Einheiten, die den in Ziffer eins bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 sind im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende Funktionen auszuschreiben:Abweichend von Absatz eins, sind im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende Funktionen auszuschreiben:
    1. 1.Ziffer einsLeiter der Parlamentsdirektion und dessen Stellvertreter,
    2. 2.Ziffer 2Leiter der Parlamentsdienste.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 sind in der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen Stellvertreters auszuschreiben.Abweichend von Absatz eins, sind in der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen Stellvertreters auszuschreiben.
  4. (4)Absatz 4Soll die Leitung einer Gruppe in einer Zentralstelle mit der Leitung einer der ihr zugeordneten Abteilungen verbunden sein, findet auf die Ausschreibung der Gruppenleitung anstelle der Abschnitte III bis V der Abschnitt Va sinngemäß Anwendung, wenn der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 oder M BO 1 oder der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet ist. § 15b Abs. 2 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der betreffenden Sektion die betreffende Gruppe tritt. § 15b Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der sektionsinternen Ausschreibung die gruppeninterne Ausschreibung tritt.Soll die Leitung einer Gruppe in einer Zentralstelle mit der Leitung einer der ihr zugeordneten Abteilungen verbunden sein, findet auf die Ausschreibung der Gruppenleitung anstelle der Abschnitte römisch III bis römisch fünf der Abschnitt römisch fünf a sinngemäß Anwendung, wenn der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 oder M BO 1 oder der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet ist. Paragraph 15 b, Absatz 2, zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der betreffenden Sektion die betreffende Gruppe tritt. Paragraph 15 b, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der sektionsinternen Ausschreibung die gruppeninterne Ausschreibung tritt.

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