§ 33c BUAG Wirkungsbereich

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsArbeitgeber, die Betriebe (Unternehmungen) gemäß § 2 Abs. 2 betreiben und Arbeitnehmer gemäß § 1 beschäftigen, für die hinsichtlich des Abfertigungsanspruchs gemäß § 33a das BMVGBMSVG anzuwenden ist, sind verpflichtet, für diese Arbeitnehmer jedenfalls der MitarbeitervorsorgekasseBetrieblichen Vorsorgekasse nach § 33b beizutreten; §§ 9, 10 und 12 BMVGBMSVG kommen nicht zur Anwendung; § 11 BMVG§ 11 BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Beitrittsvertrages eine Information der MitarbeitervorsorgekasseBetrieblichen Vorsorgekasse für diese Arbeitgeber tritt, die die in § 11 Abs. 2 Z 2 sowie 4 bis 6 festgelegten Punkte beinhaltet.Arbeitgeber, die Betriebe (Unternehmungen) gemäß Paragraph 2, Absatz 2, betreiben und Arbeitnehmer gemäß Paragraph eins, beschäftigen, für die hinsichtlich des Abfertigungsanspruchs gemäß Paragraph 33 a, das BMVGBMSVG anzuwenden ist, sind verpflichtet, für diese Arbeitnehmer jedenfalls der MitarbeitervorsorgekasseBetrieblichen Vorsorgekasse nach Paragraph 33 b, beizutreten; Paragraphen 9,, 10 und 12 BMVGBMSVG kommen nicht zur Anwendung; Paragraph 11, BMVGBMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Beitrittsvertrages eine Information der MitarbeitervorsorgekasseBetrieblichen Vorsorgekasse für diese Arbeitgeber tritt, die die in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, sowie 4 bis 6 festgelegten Punkte beinhaltet.
  2. (2)Absatz 2Der MitarbeitervorsorgekasseBetrieblichen Vorsorgekasse nach § 33b können auch andere Arbeitgeber bzw. die in Abs. 1 genannten Arbeitgeber bezüglich anderer Arbeitnehmergruppen beitreten, wobei die entsprechenden Bestimmungen des BMVGBMSVG anzuwenden sind.Der MitarbeitervorsorgekasseBetrieblichen Vorsorgekasse nach Paragraph 33 b, können auch andere Arbeitgeber bzw. die in Absatz eins, genannten Arbeitgeber bezüglich anderer Arbeitnehmergruppen beitreten, wobei die entsprechenden Bestimmungen des BMVGBMSVG anzuwenden sind.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.07.2009
  1. (1)Absatz einsArbeitgeber, die Betriebe (Unternehmungen) gemäß § 2 Abs. 2 betreiben und Arbeitnehmer gemäß § 1 beschäftigen, für die hinsichtlich des Abfertigungsanspruchs gemäß § 33a das BMVGBMSVG anzuwenden ist, sind verpflichtet, für diese Arbeitnehmer jedenfalls der MitarbeitervorsorgekasseBetrieblichen Vorsorgekasse nach § 33b beizutreten; §§ 9, 10 und 12 BMVGBMSVG kommen nicht zur Anwendung; § 11 BMVG§ 11 BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Beitrittsvertrages eine Information der MitarbeitervorsorgekasseBetrieblichen Vorsorgekasse für diese Arbeitgeber tritt, die die in § 11 Abs. 2 Z 2 sowie 4 bis 6 festgelegten Punkte beinhaltet.Arbeitgeber, die Betriebe (Unternehmungen) gemäß Paragraph 2, Absatz 2, betreiben und Arbeitnehmer gemäß Paragraph eins, beschäftigen, für die hinsichtlich des Abfertigungsanspruchs gemäß Paragraph 33 a, das BMVGBMSVG anzuwenden ist, sind verpflichtet, für diese Arbeitnehmer jedenfalls der MitarbeitervorsorgekasseBetrieblichen Vorsorgekasse nach Paragraph 33 b, beizutreten; Paragraphen 9,, 10 und 12 BMVGBMSVG kommen nicht zur Anwendung; Paragraph 11, BMVGBMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Beitrittsvertrages eine Information der MitarbeitervorsorgekasseBetrieblichen Vorsorgekasse für diese Arbeitgeber tritt, die die in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, sowie 4 bis 6 festgelegten Punkte beinhaltet.
  2. (2)Absatz 2Der MitarbeitervorsorgekasseBetrieblichen Vorsorgekasse nach § 33b können auch andere Arbeitgeber bzw. die in Abs. 1 genannten Arbeitgeber bezüglich anderer Arbeitnehmergruppen beitreten, wobei die entsprechenden Bestimmungen des BMVGBMSVG anzuwenden sind.Der MitarbeitervorsorgekasseBetrieblichen Vorsorgekasse nach Paragraph 33 b, können auch andere Arbeitgeber bzw. die in Absatz eins, genannten Arbeitgeber bezüglich anderer Arbeitnehmergruppen beitreten, wobei die entsprechenden Bestimmungen des BMVGBMSVG anzuwenden sind.

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