§ 33c BUAG

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

(1) Arbeitgeber, die Betriebe (Unternehmungen) gemäß § 2 Abs. 2 betreiben und Arbeitnehmer gemäß § 1 beschäftigen, für die hinsichtlich des Abfertigungsanspruchs gemäß § 33a das BMVGBMSVG anzuwenden ist, sind verpflichtet, für diese Arbeitnehmer jedenfalls der MitarbeitervorsorgekasseBetrieblichen Vorsorgekasse nach § 33b beizutreten; §§ 9, 10 und 12 BMVGBMSVG kommen nicht zur Anwendung; § 11 BMVG§ 11 BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Beitrittsvertrages eine Information der MitarbeitervorsorgekasseBetrieblichen Vorsorgekasse für diese Arbeitgeber tritt, die die in § 11 Abs. 2 Z 2 sowie 4 bis 6 festgelegten Punkte beinhaltet.

(2) Der MitarbeitervorsorgekasseBetrieblichen Vorsorgekasse nach § 33b können auch andere Arbeitgeber bzw. die in Abs. 1 genannten Arbeitgeber bezüglich anderer Arbeitnehmergruppen beitreten, wobei die entsprechenden Bestimmungen des BMVGBMSVG anzuwenden sind.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.07.2009

(1) Arbeitgeber, die Betriebe (Unternehmungen) gemäß § 2 Abs. 2 betreiben und Arbeitnehmer gemäß § 1 beschäftigen, für die hinsichtlich des Abfertigungsanspruchs gemäß § 33a das BMVGBMSVG anzuwenden ist, sind verpflichtet, für diese Arbeitnehmer jedenfalls der MitarbeitervorsorgekasseBetrieblichen Vorsorgekasse nach § 33b beizutreten; §§ 9, 10 und 12 BMVGBMSVG kommen nicht zur Anwendung; § 11 BMVG§ 11 BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Beitrittsvertrages eine Information der MitarbeitervorsorgekasseBetrieblichen Vorsorgekasse für diese Arbeitgeber tritt, die die in § 11 Abs. 2 Z 2 sowie 4 bis 6 festgelegten Punkte beinhaltet.

(2) Der MitarbeitervorsorgekasseBetrieblichen Vorsorgekasse nach § 33b können auch andere Arbeitgeber bzw. die in Abs. 1 genannten Arbeitgeber bezüglich anderer Arbeitnehmergruppen beitreten, wobei die entsprechenden Bestimmungen des BMVGBMSVG anzuwenden sind.

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