§ 33b BUAG Errichtung einer Betrieblichen Vorsorgekasse

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berechtigt und verpflichtet, eine MitarbeitervorsorgekasseBetriebliche Vorsorgekasse nach den Bestimmungen des BMVGBMSVG zu errichten und zu betreiben, die im Alleineigentum der Urlaubs- und Abfertigungskasse steht.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2007,)
  3. (3)Absatz 3Das Anfangskapital gemäß § 3 Abs. 7 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, ist aus dem Sachbereich der Abfertigungsregelung zu finanzieren. Dies gilt auch für die gemäß § 20 Abs. 1 BMVG jederzeit notwendigen Eigenmittel.Das Anfangskapital gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, ist aus dem Sachbereich der Abfertigungsregelung zu finanzieren. Dies gilt auch für die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BMVG jederzeit notwendigen Eigenmittel.
  4. (2)Absatz 2Das Anfangskapital gemäß § 3 Abs. 7 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, ist aus dem Sachbereich der Abfertigungsregelung zu finanzieren. Dies gilt auch für die gemäß § 20 Abs. 1 BMSVG jederzeit notwendigen Eigenmittel. Aus dem Sachbereich der Abfertigungsregelung können darüber hinaus Zuführungen zum Eigenkapital bis zum Ausmaß von drei Millionen Euro finanziert werden.Das Anfangskapital gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, ist aus dem Sachbereich der Abfertigungsregelung zu finanzieren. Dies gilt auch für die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BMSVG jederzeit notwendigen Eigenmittel. Aus dem Sachbereich der Abfertigungsregelung können darüber hinaus Zuführungen zum Eigenkapital bis zum Ausmaß von drei Millionen Euro finanziert werden.
  5. (43)Absatz 43§ 5 Abs. 1 Z 13 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geschäftsleiter auch sein kann, wer einen Hauptberuf in der Urlaubs- und Abfertigungskasse ausübt oder - unbeschadet eines anderen Hauptberufes - eine Funktion in einem Verwaltungsorgan der Urlaubs- und Abfertigungskasse innehat.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geschäftsleiter auch sein kann, wer einen Hauptberuf in der Urlaubs- und Abfertigungskasse ausübt oder - unbeschadet eines anderen Hauptberufes - eine Funktion in einem Verwaltungsorgan der Urlaubs- und Abfertigungskasse innehat.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.07.2009
  1. (1)Absatz einsDie Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berechtigt und verpflichtet, eine MitarbeitervorsorgekasseBetriebliche Vorsorgekasse nach den Bestimmungen des BMVGBMSVG zu errichten und zu betreiben, die im Alleineigentum der Urlaubs- und Abfertigungskasse steht.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2007,)
  3. (3)Absatz 3Das Anfangskapital gemäß § 3 Abs. 7 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, ist aus dem Sachbereich der Abfertigungsregelung zu finanzieren. Dies gilt auch für die gemäß § 20 Abs. 1 BMVG jederzeit notwendigen Eigenmittel.Das Anfangskapital gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, ist aus dem Sachbereich der Abfertigungsregelung zu finanzieren. Dies gilt auch für die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BMVG jederzeit notwendigen Eigenmittel.
  4. (2)Absatz 2Das Anfangskapital gemäß § 3 Abs. 7 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, ist aus dem Sachbereich der Abfertigungsregelung zu finanzieren. Dies gilt auch für die gemäß § 20 Abs. 1 BMSVG jederzeit notwendigen Eigenmittel. Aus dem Sachbereich der Abfertigungsregelung können darüber hinaus Zuführungen zum Eigenkapital bis zum Ausmaß von drei Millionen Euro finanziert werden.Das Anfangskapital gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, ist aus dem Sachbereich der Abfertigungsregelung zu finanzieren. Dies gilt auch für die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BMSVG jederzeit notwendigen Eigenmittel. Aus dem Sachbereich der Abfertigungsregelung können darüber hinaus Zuführungen zum Eigenkapital bis zum Ausmaß von drei Millionen Euro finanziert werden.
  5. (43)Absatz 43§ 5 Abs. 1 Z 13 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geschäftsleiter auch sein kann, wer einen Hauptberuf in der Urlaubs- und Abfertigungskasse ausübt oder - unbeschadet eines anderen Hauptberufes - eine Funktion in einem Verwaltungsorgan der Urlaubs- und Abfertigungskasse innehat.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geschäftsleiter auch sein kann, wer einen Hauptberuf in der Urlaubs- und Abfertigungskasse ausübt oder - unbeschadet eines anderen Hauptberufes - eine Funktion in einem Verwaltungsorgan der Urlaubs- und Abfertigungskasse innehat.

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