§ 33a BUAG Geltungsbereichsabgrenzung

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Arbeitnehmer gemäß § 1 in Betrieben (Unternehmungen) gemäß § 2 Abs. 2, die am 1. Jänner 2003 diesem Bundesgesetz unterliegen, gelten hinsichtlich des Abfertigungsanspruchs die Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes Mitarbeiter- BMVGund Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.Für Arbeitnehmer gemäß Paragraph eins, in Betrieben (Unternehmungen) gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, die am 1. Jänner 2003 diesem Bundesgesetz unterliegen, gelten hinsichtlich des Abfertigungsanspruchs die Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes Mitarbeiter- BMVGund Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abschnittes III gelten weiterhin für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 die Voraussetzungen des § 13b erfüllen oder diese am 31. Dezember 2002 nicht erfüllen, aber bereits Beschäftigungswochen nach den §§ 5 und 6 erworben haben und die Voraussetzungen des § 13b bis zum 31. Dezember 2005 erfüllen. Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen des § 13b innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraumes wegen einer länger als 22 Wochen dauernden Unterbrechung der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber oder wegen der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber nicht mehr erfüllen können, unterliegen mit Beginn jenes Arbeitsverhältnisses, das auf die länger als 22 Wochen dauernde Unterbrechung folgt, oder mit Beginn eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber den Bestimmungen des BMVGBMSVG.Die Bestimmungen des Abschnittes römisch III gelten weiterhin für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 die Voraussetzungen des Paragraph 13 b, erfüllen oder diese am 31. Dezember 2002 nicht erfüllen, aber bereits Beschäftigungswochen nach den Paragraphen 5 und 6 erworben haben und die Voraussetzungen des Paragraph 13 b bis zum 31. Dezember 2005 erfüllen. Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen des Paragraph 13 b, innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraumes wegen einer länger als 22 Wochen dauernden Unterbrechung der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber oder wegen der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber nicht mehr erfüllen können, unterliegen mit Beginn jenes Arbeitsverhältnisses, das auf die länger als 22 Wochen dauernde Unterbrechung folgt, oder mit Beginn eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber den Bestimmungen des BMVGBMSVG.
  3. (3)Absatz 3Lehrlinge, die am 1. Jänner 2003 in einem Lehrverhältnis stehen, unterliegen mit diesem Tag den Bestimmungen des BMVGBMSVG. Die im Lehrverhältnis erworbenen Beschäftigungszeiten sind anzurechnen.
  4. (4)Absatz 4Arbeitnehmer, die vor dem 1. Jänner 2003 ihr Lehrverhältnis beendet haben und die Voraussetzungen des § 13c Abs. 6 erfüllen, unterliegen den Bestimmungen des Abschnittes III. Arbeitnehmer, die vor dem 1. Jänner 2003 ihr Lehrverhältnis beendet haben, aber die Voraussetzungen des § 13c Abs. 6 nicht erfüllen, unterliegen mit diesem Tag den Bestimmungen des Abschnittes III, wobei die Voraussetzungen des § 13b als erfüllt gelten. Mit 1. Jänner 2003 sind die Zeiten des Lehrverhältnisses sowie die Beschäftigungszeiten bei jenem Arbeitgeber, zu dem am 1. Jänner 2003 ein Arbeitsverhältnis besteht, für den Abfertigungsanspruch anrechenbare Beschäftigungswochen. Diese Anrechnung von Lehrzeiten findet nicht statt, wenn der Arbeitnehmer im Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2002 keine Beschäftigungswochen nach den §§ 5 und 6 erworben hat.Arbeitnehmer, die vor dem 1. Jänner 2003 ihr Lehrverhältnis beendet haben und die Voraussetzungen des Paragraph 13 c, Absatz 6, erfüllen, unterliegen den Bestimmungen des Abschnittes römisch III. Arbeitnehmer, die vor dem 1. Jänner 2003 ihr Lehrverhältnis beendet haben, aber die Voraussetzungen des Paragraph 13 c, Absatz 6, nicht erfüllen, unterliegen mit diesem Tag den Bestimmungen des Abschnittes römisch III, wobei die Voraussetzungen des Paragraph 13 b, als erfüllt gelten. Mit 1. Jänner 2003 sind die Zeiten des Lehrverhältnisses sowie die Beschäftigungszeiten bei jenem Arbeitgeber, zu dem am 1. Jänner 2003 ein Arbeitsverhältnis besteht, für den Abfertigungsanspruch anrechenbare Beschäftigungswochen. Diese Anrechnung von Lehrzeiten findet nicht statt, wenn der Arbeitnehmer im Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2002 keine Beschäftigungswochen nach den Paragraphen 5 und 6 erworben hat.
  5. (5)Absatz 5Mit der Geltendmachung einer Abfertigung nach dem Abschnitt III scheidet der Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich der Bestimmungen des Abschnittes III aus und unterliegt im Hinblick auf zukünftige Abfertigungsansprüche den Bestimmungen des BMVGBMSVG.Mit der Geltendmachung einer Abfertigung nach dem Abschnitt römisch III scheidet der Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich der Bestimmungen des Abschnittes römisch III aus und unterliegt im Hinblick auf zukünftige Abfertigungsansprüche den Bestimmungen des BMVGBMSVG.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.07.2009
  1. (1)Absatz einsFür Arbeitnehmer gemäß § 1 in Betrieben (Unternehmungen) gemäß § 2 Abs. 2, die am 1. Jänner 2003 diesem Bundesgesetz unterliegen, gelten hinsichtlich des Abfertigungsanspruchs die Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes Mitarbeiter- BMVGund Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.Für Arbeitnehmer gemäß Paragraph eins, in Betrieben (Unternehmungen) gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, die am 1. Jänner 2003 diesem Bundesgesetz unterliegen, gelten hinsichtlich des Abfertigungsanspruchs die Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes Mitarbeiter- BMVGund Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abschnittes III gelten weiterhin für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 die Voraussetzungen des § 13b erfüllen oder diese am 31. Dezember 2002 nicht erfüllen, aber bereits Beschäftigungswochen nach den §§ 5 und 6 erworben haben und die Voraussetzungen des § 13b bis zum 31. Dezember 2005 erfüllen. Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen des § 13b innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraumes wegen einer länger als 22 Wochen dauernden Unterbrechung der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber oder wegen der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber nicht mehr erfüllen können, unterliegen mit Beginn jenes Arbeitsverhältnisses, das auf die länger als 22 Wochen dauernde Unterbrechung folgt, oder mit Beginn eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber den Bestimmungen des BMVGBMSVG.Die Bestimmungen des Abschnittes römisch III gelten weiterhin für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 die Voraussetzungen des Paragraph 13 b, erfüllen oder diese am 31. Dezember 2002 nicht erfüllen, aber bereits Beschäftigungswochen nach den Paragraphen 5 und 6 erworben haben und die Voraussetzungen des Paragraph 13 b bis zum 31. Dezember 2005 erfüllen. Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen des Paragraph 13 b, innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraumes wegen einer länger als 22 Wochen dauernden Unterbrechung der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber oder wegen der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber nicht mehr erfüllen können, unterliegen mit Beginn jenes Arbeitsverhältnisses, das auf die länger als 22 Wochen dauernde Unterbrechung folgt, oder mit Beginn eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber den Bestimmungen des BMVGBMSVG.
  3. (3)Absatz 3Lehrlinge, die am 1. Jänner 2003 in einem Lehrverhältnis stehen, unterliegen mit diesem Tag den Bestimmungen des BMVGBMSVG. Die im Lehrverhältnis erworbenen Beschäftigungszeiten sind anzurechnen.
  4. (4)Absatz 4Arbeitnehmer, die vor dem 1. Jänner 2003 ihr Lehrverhältnis beendet haben und die Voraussetzungen des § 13c Abs. 6 erfüllen, unterliegen den Bestimmungen des Abschnittes III. Arbeitnehmer, die vor dem 1. Jänner 2003 ihr Lehrverhältnis beendet haben, aber die Voraussetzungen des § 13c Abs. 6 nicht erfüllen, unterliegen mit diesem Tag den Bestimmungen des Abschnittes III, wobei die Voraussetzungen des § 13b als erfüllt gelten. Mit 1. Jänner 2003 sind die Zeiten des Lehrverhältnisses sowie die Beschäftigungszeiten bei jenem Arbeitgeber, zu dem am 1. Jänner 2003 ein Arbeitsverhältnis besteht, für den Abfertigungsanspruch anrechenbare Beschäftigungswochen. Diese Anrechnung von Lehrzeiten findet nicht statt, wenn der Arbeitnehmer im Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2002 keine Beschäftigungswochen nach den §§ 5 und 6 erworben hat.Arbeitnehmer, die vor dem 1. Jänner 2003 ihr Lehrverhältnis beendet haben und die Voraussetzungen des Paragraph 13 c, Absatz 6, erfüllen, unterliegen den Bestimmungen des Abschnittes römisch III. Arbeitnehmer, die vor dem 1. Jänner 2003 ihr Lehrverhältnis beendet haben, aber die Voraussetzungen des Paragraph 13 c, Absatz 6, nicht erfüllen, unterliegen mit diesem Tag den Bestimmungen des Abschnittes römisch III, wobei die Voraussetzungen des Paragraph 13 b, als erfüllt gelten. Mit 1. Jänner 2003 sind die Zeiten des Lehrverhältnisses sowie die Beschäftigungszeiten bei jenem Arbeitgeber, zu dem am 1. Jänner 2003 ein Arbeitsverhältnis besteht, für den Abfertigungsanspruch anrechenbare Beschäftigungswochen. Diese Anrechnung von Lehrzeiten findet nicht statt, wenn der Arbeitnehmer im Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2002 keine Beschäftigungswochen nach den Paragraphen 5 und 6 erworben hat.
  5. (5)Absatz 5Mit der Geltendmachung einer Abfertigung nach dem Abschnitt III scheidet der Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich der Bestimmungen des Abschnittes III aus und unterliegt im Hinblick auf zukünftige Abfertigungsansprüche den Bestimmungen des BMVGBMSVG.Mit der Geltendmachung einer Abfertigung nach dem Abschnitt römisch III scheidet der Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich der Bestimmungen des Abschnittes römisch III aus und unterliegt im Hinblick auf zukünftige Abfertigungsansprüche den Bestimmungen des BMVGBMSVG.

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