§ 26 BUAG Nebenleistungen

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Arbeitgeber steht als Vergütung für die im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge und gesetzlichen Abgaben (Nebenleistungen) von der Urlaubs- und Abfertigungskasse ein Pauschbetrag von 17 v. H. des überwiesenen Urlaubsentgeltes zu. Die Auszahlung dieses Pauschbetrages, der bei gleichzeitiger Überweisung mit dem Urlaubsentgelt getrennt auszuweisen ist, hat zur Voraussetzung, daß der Arbeitgeber alle fälligen Zuschläge entrichtet hat.
  2. (1)Absatz einsDem Arbeitgeber sind von der Urlaubs- und Abfertigungskasse die im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung auf das Urlaubsentgelt entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und lohnabhängigen gesetzlichen Abgaben und Beiträge (Nebenleistungen) zu vergüten. Die Auszahlung dieser Nebenleistungen, die bei gleichzeitiger Überweisung mit dem Urlaubsentgelt getrennt auszuweisen sind, hat zur Voraussetzung, dass der Arbeitgeber alle fälligen Zuschläge entrichtet hat. Der Gesamtbetrag der zu vergütenden Nebenleistungen ist auf Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz festzusetzen.
  3. (2)Absatz 2Im Falle der Rückzahlung eines Urlaubsentgeltes gemäß § 8 Abs. 6 und 7 hat der Arbeitgeber gleichzeitig auch die darauf entfallenden und von der Urlaubs- und Abfertigungskasse erhaltenen Nebenleistungen rückzuerstatten.Im Falle der Rückzahlung eines Urlaubsentgeltes gemäß Paragraph 8, Absatz 6 und 7 hat der Arbeitgeber gleichzeitig auch die darauf entfallenden und von der Urlaubs- und Abfertigungskasse erhaltenen Nebenleistungen rückzuerstatten.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.12.2010
  1. (1)Absatz einsDem Arbeitgeber steht als Vergütung für die im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge und gesetzlichen Abgaben (Nebenleistungen) von der Urlaubs- und Abfertigungskasse ein Pauschbetrag von 17 v. H. des überwiesenen Urlaubsentgeltes zu. Die Auszahlung dieses Pauschbetrages, der bei gleichzeitiger Überweisung mit dem Urlaubsentgelt getrennt auszuweisen ist, hat zur Voraussetzung, daß der Arbeitgeber alle fälligen Zuschläge entrichtet hat.
  2. (1)Absatz einsDem Arbeitgeber sind von der Urlaubs- und Abfertigungskasse die im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung auf das Urlaubsentgelt entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und lohnabhängigen gesetzlichen Abgaben und Beiträge (Nebenleistungen) zu vergüten. Die Auszahlung dieser Nebenleistungen, die bei gleichzeitiger Überweisung mit dem Urlaubsentgelt getrennt auszuweisen sind, hat zur Voraussetzung, dass der Arbeitgeber alle fälligen Zuschläge entrichtet hat. Der Gesamtbetrag der zu vergütenden Nebenleistungen ist auf Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz festzusetzen.
  3. (2)Absatz 2Im Falle der Rückzahlung eines Urlaubsentgeltes gemäß § 8 Abs. 6 und 7 hat der Arbeitgeber gleichzeitig auch die darauf entfallenden und von der Urlaubs- und Abfertigungskasse erhaltenen Nebenleistungen rückzuerstatten.Im Falle der Rückzahlung eines Urlaubsentgeltes gemäß Paragraph 8, Absatz 6 und 7 hat der Arbeitgeber gleichzeitig auch die darauf entfallenden und von der Urlaubs- und Abfertigungskasse erhaltenen Nebenleistungen rückzuerstatten.

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