§ 26 BUAG

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Dem Arbeitgeber steht als Vergütung fürsind von der Urlaubs- und Abfertigungskasse die im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung zu leistendenauf das Urlaubsentgelt entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und lohnabhängigen gesetzlichen Abgaben und Beiträge (Nebenleistungen) von der Urlaubs- und Abfertigungskasse ein Pauschbetrag von 17 v. H. des überwiesenen Urlaubsentgeltes zu vergüten. Die Auszahlung dieses Pauschbetragesdieser Nebenleistungen, derdie bei gleichzeitiger Überweisung mit dem Urlaubsentgelt getrennt auszuweisen istsind, hat zur Voraussetzung, daßdass der Arbeitgeber alle fälligen Zuschläge entrichtet hat. Der Gesamtbetrag der zu vergütenden Nebenleistungen ist auf Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz festzusetzen.

(2) Im Falle der Rückzahlung eines Urlaubsentgeltes gemäß § 8 Abs. 6 und 7 hat der Arbeitgeber gleichzeitig auch die darauf entfallenden und von der Urlaubs- und Abfertigungskasse erhaltenen Nebenleistungen rückzuerstatten.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.12.2010

(1) Dem Arbeitgeber steht als Vergütung fürsind von der Urlaubs- und Abfertigungskasse die im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung zu leistendenauf das Urlaubsentgelt entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und lohnabhängigen gesetzlichen Abgaben und Beiträge (Nebenleistungen) von der Urlaubs- und Abfertigungskasse ein Pauschbetrag von 17 v. H. des überwiesenen Urlaubsentgeltes zu vergüten. Die Auszahlung dieses Pauschbetragesdieser Nebenleistungen, derdie bei gleichzeitiger Überweisung mit dem Urlaubsentgelt getrennt auszuweisen istsind, hat zur Voraussetzung, daßdass der Arbeitgeber alle fälligen Zuschläge entrichtet hat. Der Gesamtbetrag der zu vergütenden Nebenleistungen ist auf Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz festzusetzen.

(2) Im Falle der Rückzahlung eines Urlaubsentgeltes gemäß § 8 Abs. 6 und 7 hat der Arbeitgeber gleichzeitig auch die darauf entfallenden und von der Urlaubs- und Abfertigungskasse erhaltenen Nebenleistungen rückzuerstatten.

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