§ 18a BUAG Ermächtigung

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die Erbringung von Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben stehen und diese im Interesse der in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. der jeweiligen Interessenvertretungen verbessern, unterstützen oder ergänzen, zu errichten.
  2. (2)Absatz 2Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, gegen Ersatz der daraus entstehenden Kosten als Dienstleister im Auftrag des Sozial- und Weiterbildungsfonds nach Abschnitt V des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, gegen Ersatz der daraus entstehenden Kosten als Dienstleister im Auftrag des Sozial- und Weiterbildungsfonds nach Abschnitt römisch fünf des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,
    1. 1.Ziffer einsBeiträge für vom Ausland überlassene Arbeitskräfte einzuheben und
    2. 2.Ziffer 2die Leistungen des Fonds nach § 22c AÜG nach Maßgabe der Bestimmungen des Dienstleistungsvertrages abzuwickeln.die Leistungen des Fonds nach Paragraph 22 c, AÜG nach Maßgabe der Bestimmungen des Dienstleistungsvertrages abzuwickeln.
§ 18a.Paragraph 18 a,

Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die Erbringung von Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben stehen und diese im Interesse der in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. der jeweiligen Interessenvertretungen verbessern, unterstützen oder ergänzen, zu errichten.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.03.2021
  1. (1)Absatz einsDie Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die Erbringung von Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben stehen und diese im Interesse der in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. der jeweiligen Interessenvertretungen verbessern, unterstützen oder ergänzen, zu errichten.
  2. (2)Absatz 2Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, gegen Ersatz der daraus entstehenden Kosten als Dienstleister im Auftrag des Sozial- und Weiterbildungsfonds nach Abschnitt V des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, gegen Ersatz der daraus entstehenden Kosten als Dienstleister im Auftrag des Sozial- und Weiterbildungsfonds nach Abschnitt römisch fünf des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,
    1. 1.Ziffer einsBeiträge für vom Ausland überlassene Arbeitskräfte einzuheben und
    2. 2.Ziffer 2die Leistungen des Fonds nach § 22c AÜG nach Maßgabe der Bestimmungen des Dienstleistungsvertrages abzuwickeln.die Leistungen des Fonds nach Paragraph 22 c, AÜG nach Maßgabe der Bestimmungen des Dienstleistungsvertrages abzuwickeln.
§ 18a.Paragraph 18 a,

Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die Erbringung von Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben stehen und diese im Interesse der in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. der jeweiligen Interessenvertretungen verbessern, unterstützen oder ergänzen, zu errichten.

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