§ 18 BUAG

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999

Geschäftsordnung

§ 18. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsführung der Urlaubs- und Abfertigungskasse und der Verwaltungsorgane der einzelnen Sachbereiche werden durch Geschäftsordnungeneine Geschäftsordnung geregelt, die von den jeweiligen Ausschüssenvom Ausschuss mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen und vom Bundesminister für ArbeitWirtschaft und SozialesArbeit zu genehmigen sindist.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.10.1987 bis 30.09.2007

Geschäftsordnung

§ 18. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsführung der Urlaubs- und Abfertigungskasse und der Verwaltungsorgane der einzelnen Sachbereiche werden durch Geschäftsordnungeneine Geschäftsordnung geregelt, die von den jeweiligen Ausschüssenvom Ausschuss mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen und vom Bundesminister für ArbeitWirtschaft und SozialesArbeit zu genehmigen sindist.

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