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Geschäftsordnung
§ 18. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsführung der Urlaubs- und Abfertigungskasse und der Verwaltungsorgane der einzelnen Sachbereiche werden durch Geschäftsordnungeneine Geschäftsordnung geregelt, die von den jeweiligen Ausschüssenvom Ausschuss mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen und vom Bundesminister für ArbeitWirtschaft und SozialesArbeit zu genehmigen sindist.
Geschäftsordnung
§ 18. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsführung der Urlaubs- und Abfertigungskasse und der Verwaltungsorgane der einzelnen Sachbereiche werden durch Geschäftsordnungeneine Geschäftsordnung geregelt, die von den jeweiligen Ausschüssenvom Ausschuss mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen und vom Bundesminister für ArbeitWirtschaft und SozialesArbeit zu genehmigen sindist.