§ 13k BUAG

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer in den Zuschlagszeiträumen von April bis November (§ 22 Abs. 4) einen Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung zu entrichten. Der Zuschlag ist bargeldlos zu entrichten.

(2) Die Zuschläge sind für jede in diesen Zeitraum fallende Anwartschaftswoche, zu entrichten. Die vom Arbeitgeber nicht zu leistenden Zuschläge sind von der Urlaubs- und Abfertigungskasse selbst zu entrichten.

(3) Für die Berechnung, Vorschreibung und Einhebung des Zuschlages für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung gelten im übrigen die Bestimmungen für den Zuschlag für den Sachbereich der Urlaubsregelung (§§ 21a Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 7, 22, 23, 25, 25a, 27, 28, 29) sinngemäß.

(4) Der Zuschlag, der gemäß Abs. 1 einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 1,3-fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß § 21a Abs. 3 und 4. Wenn es die Gebarung erfordert, kann der Zuschlag auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministersder Bundesministerin für Arbeit, SozialesFamilie und KonsumentenschutzJugend so festzulegenabgeändert werden, dass aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung einschließlich des Verwaltungsaufwands gedeckt werden kann. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Winterfeiertage und des daraus resultierenden Aufwands kann eine mehrjährige Durchschnittsbetrachtung angestellt werden. Erfordert es die Gebarung, so ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe des Zuschlages für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung entsprechend zu ändern.

(5) Zur Durchführung der Winterfeiertagsregelung hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse einen eigenen Sachbereich einzurichten. Als Geschäftsjahr gilt in diesem Sachbereich jeweils der Zeitraum von 1. April bis 31. März.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 14.08.2015 bis 30.11.2020

(1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer in den Zuschlagszeiträumen von April bis November (§ 22 Abs. 4) einen Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung zu entrichten. Der Zuschlag ist bargeldlos zu entrichten.

(2) Die Zuschläge sind für jede in diesen Zeitraum fallende Anwartschaftswoche, zu entrichten. Die vom Arbeitgeber nicht zu leistenden Zuschläge sind von der Urlaubs- und Abfertigungskasse selbst zu entrichten.

(3) Für die Berechnung, Vorschreibung und Einhebung des Zuschlages für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung gelten im übrigen die Bestimmungen für den Zuschlag für den Sachbereich der Urlaubsregelung (§§ 21a Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 7, 22, 23, 25, 25a, 27, 28, 29) sinngemäß.

(4) Der Zuschlag, der gemäß Abs. 1 einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 1,3-fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß § 21a Abs. 3 und 4. Wenn es die Gebarung erfordert, kann der Zuschlag auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministersder Bundesministerin für Arbeit, SozialesFamilie und KonsumentenschutzJugend so festzulegenabgeändert werden, dass aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung einschließlich des Verwaltungsaufwands gedeckt werden kann. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Winterfeiertage und des daraus resultierenden Aufwands kann eine mehrjährige Durchschnittsbetrachtung angestellt werden. Erfordert es die Gebarung, so ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe des Zuschlages für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung entsprechend zu ändern.

(5) Zur Durchführung der Winterfeiertagsregelung hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse einen eigenen Sachbereich einzurichten. Als Geschäftsjahr gilt in diesem Sachbereich jeweils der Zeitraum von 1. April bis 31. März.

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