§ 13i BUAG

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Arbeitgeber haben Anspruch auf pauschalierte Refundierung (Winterfeiertagsvergütung) der von ihnen an Arbeitnehmer für die gesetzlichen Feiertage am 25. und 26. Dezember sowie am 1. und 6. Jänner geleisteten Entgelte (§ 9 Abs. 1 bis 4 Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983) sowie der für die kollektivvertraglich geregelten arbeitsfreien Tage im Dezember geleisteten Entgelte durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse unter den nachstehenden Voraussetzungen.

(2) Die Höhe der Vergütung ist auf Grundlage des für den Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohnes zuzüglich eines Zuschlags von 20% zu berechnen. Dabei ist die überwiegende Einstufung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der letzten in diesen Zeitraum fallenden kollektivvertraglichen Lohnerhöhung heranzuziehen. Mangels einer kollektivvertraglichen Regelung des Stundenlohnes gilt der vereinbarte und der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldete Stundenlohn als Berechnungsgrundlage. Jeder Winterfeiertag ist mit einem Fünftel der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit zu bemessen. Als Winterfeiertage gelten nur jene Feiertage und arbeitsfreien Tage im Sinne des Abs. 1, die auf einen Tag von Montag bis Freitag fallen.

(3) Dem Arbeitgeber gebührt die Winterfeiertagsvergütung für jene Arbeitnehmer, die während der Kalenderwochen, in die die Winterfeiertage fallen, bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldet sind. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während dieses Zeitraumes beendet wird, hat der Arbeitgeber Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung für jene Winterfeiertage, an denen diese Arbeitnehmer auf Grund eines aufrechten Arbeitsverhältnisses bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldet sind.

(4) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf Grund der Meldungen nach § 22 die Winterfeiertagsvergütung nach Maßgabe des Abs. 3 für alle von einem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer zu errechnen. Als Vergütung für die vom Arbeitgeber für die Feiertagsentgelte zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge und gesetzlichen Abgaben (Nebenleistungen) steht diesem ein Pauschbetrag von 17von 30,1% der überwiesenen Winterfeiertagsvergütung zu. Der errechnete Refundierungsbetrag samt Pauschbetrag ist mit Forderungen der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu verrechnen; bestehen keine Forderungen, so ist der Refundierungsbetrag an den Arbeitgeber auszuzahlen. Der Gesamtbetrag der zu vergütenden Nebenleistungen kann auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend abgeändert werden.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.1997 bis 30.11.2020

(1) Arbeitgeber haben Anspruch auf pauschalierte Refundierung (Winterfeiertagsvergütung) der von ihnen an Arbeitnehmer für die gesetzlichen Feiertage am 25. und 26. Dezember sowie am 1. und 6. Jänner geleisteten Entgelte (§ 9 Abs. 1 bis 4 Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983) sowie der für die kollektivvertraglich geregelten arbeitsfreien Tage im Dezember geleisteten Entgelte durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse unter den nachstehenden Voraussetzungen.

(2) Die Höhe der Vergütung ist auf Grundlage des für den Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohnes zuzüglich eines Zuschlags von 20% zu berechnen. Dabei ist die überwiegende Einstufung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der letzten in diesen Zeitraum fallenden kollektivvertraglichen Lohnerhöhung heranzuziehen. Mangels einer kollektivvertraglichen Regelung des Stundenlohnes gilt der vereinbarte und der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldete Stundenlohn als Berechnungsgrundlage. Jeder Winterfeiertag ist mit einem Fünftel der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit zu bemessen. Als Winterfeiertage gelten nur jene Feiertage und arbeitsfreien Tage im Sinne des Abs. 1, die auf einen Tag von Montag bis Freitag fallen.

(3) Dem Arbeitgeber gebührt die Winterfeiertagsvergütung für jene Arbeitnehmer, die während der Kalenderwochen, in die die Winterfeiertage fallen, bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldet sind. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während dieses Zeitraumes beendet wird, hat der Arbeitgeber Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung für jene Winterfeiertage, an denen diese Arbeitnehmer auf Grund eines aufrechten Arbeitsverhältnisses bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldet sind.

(4) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf Grund der Meldungen nach § 22 die Winterfeiertagsvergütung nach Maßgabe des Abs. 3 für alle von einem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer zu errechnen. Als Vergütung für die vom Arbeitgeber für die Feiertagsentgelte zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge und gesetzlichen Abgaben (Nebenleistungen) steht diesem ein Pauschbetrag von 17von 30,1% der überwiesenen Winterfeiertagsvergütung zu. Der errechnete Refundierungsbetrag samt Pauschbetrag ist mit Forderungen der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu verrechnen; bestehen keine Forderungen, so ist der Refundierungsbetrag an den Arbeitgeber auszuzahlen. Der Gesamtbetrag der zu vergütenden Nebenleistungen kann auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend abgeändert werden.

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