§ 11 BUAG Verfall von Urlaubsentgelt, Urlaubsersatzleistung und Abfindung

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Anspruch auf Urlaubsentgelt verfällt, wenn der Urlaub nach den Vorschriften des § 7 Abs. 2 und 6 nicht zeitgerecht verbraucht wurde.Der Anspruch auf Urlaubsentgelt verfällt, wenn der Urlaub nach den Vorschriften des Paragraph 7, Absatz 2 und 6 nicht zeitgerecht verbraucht wurde.
  2. (2)Absatz 2Der Anspruch auf Abfindung verfällt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet, bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse geltend gemacht wird. Bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches auf Abfindung verjährt der Anspruch auf die Leistung nach einem Zeitraum von dreißig Jahren.
  3. (1)Absatz einsDer Anspruch auf Urlaubsentgelt oder Abfindung verfällt mit dem zu Grunde liegenden Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs. 6.Der Anspruch auf Urlaubsentgelt oder Abfindung verfällt mit dem zu Grunde liegenden Urlaubsanspruch gemäß Paragraph 7, Absatz 6,
  4. (2)Absatz 2Der Anspruch auf Auszahlung der Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 Abs. 3 verfällt binnen einem Jahr nach Fälligkeit.Der Anspruch auf Auszahlung der Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, verfällt binnen einem Jahr nach Fälligkeit.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.2014
  1. (1)Absatz einsDer Anspruch auf Urlaubsentgelt verfällt, wenn der Urlaub nach den Vorschriften des § 7 Abs. 2 und 6 nicht zeitgerecht verbraucht wurde.Der Anspruch auf Urlaubsentgelt verfällt, wenn der Urlaub nach den Vorschriften des Paragraph 7, Absatz 2 und 6 nicht zeitgerecht verbraucht wurde.
  2. (2)Absatz 2Der Anspruch auf Abfindung verfällt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet, bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse geltend gemacht wird. Bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches auf Abfindung verjährt der Anspruch auf die Leistung nach einem Zeitraum von dreißig Jahren.
  3. (1)Absatz einsDer Anspruch auf Urlaubsentgelt oder Abfindung verfällt mit dem zu Grunde liegenden Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs. 6.Der Anspruch auf Urlaubsentgelt oder Abfindung verfällt mit dem zu Grunde liegenden Urlaubsanspruch gemäß Paragraph 7, Absatz 6,
  4. (2)Absatz 2Der Anspruch auf Auszahlung der Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 Abs. 3 verfällt binnen einem Jahr nach Fälligkeit.Der Anspruch auf Auszahlung der Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, verfällt binnen einem Jahr nach Fälligkeit.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten