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(1) Der Anspruch auf Urlaubsentgelt oder Abfindung verfällt, wenn der Urlaub nach den Vorschriften des mit dem zu Grunde liegenden Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs. 2 6und 6 nicht zeitgerecht verbraucht wurde.
(2) Der Anspruch auf Abfindung Auszahlung der Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 Abs. 3 verfällt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren binnen einem Jahr nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet, bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse geltend gemacht wird. Bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches auf Abfindung verjährt der Anspruch auf die Leistung nach einem Zeitraum von dreißig JahrenFälligkeit.
(1) Der Anspruch auf Urlaubsentgelt oder Abfindung verfällt, wenn der Urlaub nach den Vorschriften des mit dem zu Grunde liegenden Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs. 2 6und 6 nicht zeitgerecht verbraucht wurde.
(2) Der Anspruch auf Abfindung Auszahlung der Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 Abs. 3 verfällt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren binnen einem Jahr nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet, bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse geltend gemacht wird. Bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches auf Abfindung verjährt der Anspruch auf die Leistung nach einem Zeitraum von dreißig JahrenFälligkeit.