§ 11 BUAG Verfall von Urlaubsentgelt, Urlaubsersatzleistung und Abfindung

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Anspruch auf Urlaubsentgelt oder Abfindung verfällt, wenn der Urlaub nach den Vorschriften des mit dem zu Grunde liegenden Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs. 2 6und 6 nicht zeitgerecht verbraucht wurde.

(2) Der Anspruch auf Abfindung Auszahlung der Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 Abs. 3 verfällt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren binnen einem Jahr nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet, bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse geltend gemacht wird. Bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches auf Abfindung verjährt der Anspruch auf die Leistung nach einem Zeitraum von dreißig JahrenFälligkeit.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.2014

(1) Der Anspruch auf Urlaubsentgelt oder Abfindung verfällt, wenn der Urlaub nach den Vorschriften des mit dem zu Grunde liegenden Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs. 2 6und 6 nicht zeitgerecht verbraucht wurde.

(2) Der Anspruch auf Abfindung Auszahlung der Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 Abs. 3 verfällt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren binnen einem Jahr nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet, bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse geltend gemacht wird. Bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches auf Abfindung verjährt der Anspruch auf die Leistung nach einem Zeitraum von dreißig JahrenFälligkeit.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten