§ 29 AKWO Wählbarkeit

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2008 bis 31.12.9999
§ 29.Paragraph 29,

Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag

  1. 1.Ziffer einsdas 19. Lebensjahr vollendet haben und
  2. 2.Ziffer 2in den letzten fünfzwei Jahren in Österreich insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreichsechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,
  3. 3.Ziffer 3abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters, von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.

Stand vor dem 31.07.2008

In Kraft vom 25.09.1998 bis 31.07.2008
§ 29.Paragraph 29,

Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag

  1. 1.Ziffer einsdas 19. Lebensjahr vollendet haben und
  2. 2.Ziffer 2in den letzten fünfzwei Jahren in Österreich insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreichsechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,
  3. 3.Ziffer 3abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters, von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten