§ 29 AKWO

Arbeiterkammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2008 bis 31.12.9999

Wählbarkeit

§ 29. Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag

1.

das 19. Lebensjahr vollendet haben und

2.

in den letzten fünfzwei Jahren in Österreich insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreichsechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,

3.

abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters, von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.

Stand vor dem 31.07.2008

In Kraft vom 25.09.1998 bis 31.07.2008

Wählbarkeit

§ 29. Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag

1.

das 19. Lebensjahr vollendet haben und

2.

in den letzten fünfzwei Jahren in Österreich insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreichsechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,

3.

abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters, von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.

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