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Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag, der an die Hauptwahlkommission adressiert ist, herzustellen. Der Wahlkarte sind ein amtlicher Stimmzettel (§ 40) und ein gleicher, wie für die übrigen Wahlberechtigten aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert, § 40 Abs. 3) anzuschließen. Die Ausmaße der Wahlkarte sind so festzulegen, daß ein Wahlkuvert eingelegt werden kann. Der Wahlkarte ist weiters eine Information beizufügen, die folgendes beinhaltet: Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag, der an die Hauptwahlkommission adressiert ist, herzustellen. Der Wahlkarte sind ein amtlicher Stimmzettel (Paragraph 40,) und ein gleicher, wie für die übrigen Wahlberechtigten aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert, Paragraph 40, Absatz 3,) anzuschließen. Die Ausmaße der Wahlkarte sind so festzulegen, daß ein Wahlkuvert eingelegt werden kann. Der Wahlkarte ist weiters eine Information beizufügen, die folgendes beinhaltet:
Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag, der an die Hauptwahlkommission adressiert ist, herzustellen. Der Wahlkarte sind ein amtlicher Stimmzettel (§ 40) und ein gleicher, wie für die übrigen Wahlberechtigten aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert, § 40 Abs. 3) anzuschließen. Die Ausmaße der Wahlkarte sind so festzulegen, daß ein Wahlkuvert eingelegt werden kann. Der Wahlkarte ist weiters eine Information beizufügen, die folgendes beinhaltet: Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag, der an die Hauptwahlkommission adressiert ist, herzustellen. Der Wahlkarte sind ein amtlicher Stimmzettel (Paragraph 40,) und ein gleicher, wie für die übrigen Wahlberechtigten aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert, Paragraph 40, Absatz 3,) anzuschließen. Die Ausmaße der Wahlkarte sind so festzulegen, daß ein Wahlkuvert eingelegt werden kann. Der Wahlkarte ist weiters eine Information beizufügen, die folgendes beinhaltet: