§ 19 AKWO

Arbeiterkammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2008 bis 31.12.9999

Wahlberechtigung

§ 19. (1) Wahlberechtigt sind nach Maßgabe des Abs. 2 ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 10 AKG).

(2) Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen stehen, sind nur einmal, und zwar auf Grund jenes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses wahlberechtigt, in dem sie überwiegend beschäftigt sind. Als in Beschäftigung stehend sind insbesondere auch Personen anzusehen, die im Bundesheer Präsenzdienst- oder Ausbildungsdienst leisten oder die Zivildienst leisten und deren Arbeitsverhältnis nicht gelöst ist; ebenso Arbeitnehmer, die sich auf Karenzurlaubin Karenz befinden, sowie Arbeitnehmer, die sich nach dem Berufsausbildungsgesetz oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften in Berufsausbildung befinden.

(3) Ergeben sich im Wahlverfahren Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so gilt als wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Monat des Stichtages die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde.

Stand vor dem 31.07.2008

In Kraft vom 25.09.1998 bis 31.07.2008

Wahlberechtigung

§ 19. (1) Wahlberechtigt sind nach Maßgabe des Abs. 2 ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 10 AKG).

(2) Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen stehen, sind nur einmal, und zwar auf Grund jenes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses wahlberechtigt, in dem sie überwiegend beschäftigt sind. Als in Beschäftigung stehend sind insbesondere auch Personen anzusehen, die im Bundesheer Präsenzdienst- oder Ausbildungsdienst leisten oder die Zivildienst leisten und deren Arbeitsverhältnis nicht gelöst ist; ebenso Arbeitnehmer, die sich auf Karenzurlaubin Karenz befinden, sowie Arbeitnehmer, die sich nach dem Berufsausbildungsgesetz oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften in Berufsausbildung befinden.

(3) Ergeben sich im Wahlverfahren Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so gilt als wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Monat des Stichtages die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde.

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