§ 10 AKWO Aufgaben der Sprengelwahlkommissionen

Arbeiterkammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.1998 bis 31.12.9999

(1) Die Sprengelwahlkommission eines Betriebswahlsprengels hat die Wahl im Wahlsprengel durchzuführen. Sie kann mit Zustimmung der Zweigwahlkommission die Wahl zu unterschiedlichen Zeiten in mehreren Wahllokalen durchführen oder sich eines mobilen Wahllokals bedienen.

(2) Die Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels haben die Wahl im Allgemeinen Wahlsprengel durchzuführen.

(3) Tritt die Sprengelwahlkommission an den Wahltagen nicht in beschlußfähiger Form zusammen oder wird sie während der Wahlhandlung beschlußunfähig, so hat der Vorsitzende (Stellvertreter) für die Beiziehung von Ersatzmitgliedern zu sorgen. Sind auch der Vorsitzende und sein Stellvertreter abwesend, so hat der Wahlkommissär aus dem Kreis der als Ersatzmitglieder bestellten Personen die Sprengelwahlkommission zu ergänzen, sodaß sie Beschlußfähigkeit erlangt, und einen Vorsitzenden zu bestimmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.1998 bis 31.12.9999

(1) Die Sprengelwahlkommission eines Betriebswahlsprengels hat die Wahl im Wahlsprengel durchzuführen. Sie kann mit Zustimmung der Zweigwahlkommission die Wahl zu unterschiedlichen Zeiten in mehreren Wahllokalen durchführen oder sich eines mobilen Wahllokals bedienen.

(2) Die Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels haben die Wahl im Allgemeinen Wahlsprengel durchzuführen.

(3) Tritt die Sprengelwahlkommission an den Wahltagen nicht in beschlußfähiger Form zusammen oder wird sie während der Wahlhandlung beschlußunfähig, so hat der Vorsitzende (Stellvertreter) für die Beiziehung von Ersatzmitgliedern zu sorgen. Sind auch der Vorsitzende und sein Stellvertreter abwesend, so hat der Wahlkommissär aus dem Kreis der als Ersatzmitglieder bestellten Personen die Sprengelwahlkommission zu ergänzen, sodaß sie Beschlußfähigkeit erlangt, und einen Vorsitzenden zu bestimmen.

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