§ 27 AnhO Kurzfristige Anhaltungen

Anhalteordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

Für Anhaltungen in HafträumenVerwahrungsräumen einer Sicherheitsdienststelle, die einen Zeitraum von 48 Stunden nicht übersteigen, wie insbesondere Anhaltungen bis zur Überstellung in den Haftraum einer Sicherheitsbehörde oder einer Strafvollzugsanstalt geltensind die §§ 1 Abs. 3, 6, 7 Abs. 3 erster SatzAbschnitte 1 und Abs. 6, 8, 9 Abs. 4, 10 Abs. 2 und 4, 11, 12 Abs. 2 bis 5, 13 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 2, 15 bis 18, 21, 23 und 24soweit dem nicht. § 20 gilt mit zwingende Erfordernisse der Maßgabe, daß zurückgehaltene Schriftstücke jener Behörde zu übergeben sind, in deren Auftragzugrunde liegenden Amtshandlung oder zu deren Zweckendie kurze Dauer der Häftling angehalten wirdAnhaltung entgegenstehen, sinngemäß anzuwenden. Die Hausordnung für diese Hafträume hatDer Anschlag gemäß § 1 Abs. 3 kann diesfalls zumindest auf die §§ 9 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 und 2 sowie 25 Bezug zu nehmenbeschränkt werden und ist in den in § 1 Abs. 2 genannten Sprachen bereitzuhalten; auf Wunsch ist Häftlingen Einsicht in die HausordnungAnhalteordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.05.1999 bis 31.12.2005

Für Anhaltungen in HafträumenVerwahrungsräumen einer Sicherheitsdienststelle, die einen Zeitraum von 48 Stunden nicht übersteigen, wie insbesondere Anhaltungen bis zur Überstellung in den Haftraum einer Sicherheitsbehörde oder einer Strafvollzugsanstalt geltensind die §§ 1 Abs. 3, 6, 7 Abs. 3 erster SatzAbschnitte 1 und Abs. 6, 8, 9 Abs. 4, 10 Abs. 2 und 4, 11, 12 Abs. 2 bis 5, 13 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 2, 15 bis 18, 21, 23 und 24soweit dem nicht. § 20 gilt mit zwingende Erfordernisse der Maßgabe, daß zurückgehaltene Schriftstücke jener Behörde zu übergeben sind, in deren Auftragzugrunde liegenden Amtshandlung oder zu deren Zweckendie kurze Dauer der Häftling angehalten wirdAnhaltung entgegenstehen, sinngemäß anzuwenden. Die Hausordnung für diese Hafträume hatDer Anschlag gemäß § 1 Abs. 3 kann diesfalls zumindest auf die §§ 9 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 und 2 sowie 25 Bezug zu nehmenbeschränkt werden und ist in den in § 1 Abs. 2 genannten Sprachen bereitzuhalten; auf Wunsch ist Häftlingen Einsicht in die HausordnungAnhalteordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren.

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