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Für Anhaltungen in HafträumenVerwahrungsräumen einer Sicherheitsdienststelle, die einen Zeitraum von 48 Stunden nicht übersteigen, wie insbesondere Anhaltungen bis zur Überstellung in den Haftraum einer Sicherheitsbehörde oder einer Strafvollzugsanstalt geltensind die §§ 1 Abs. 3, 6, 7 Abs. 3 erster SatzAbschnitte 1 und Abs. 6, 8, 9 Abs. 4, 10 Abs. 2 und 4, 11, 12 Abs. 2 bis 5, 13 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 2, 15 bis 18, 21, 23 und 24soweit dem nicht. § 20 gilt mit zwingende Erfordernisse der Maßgabe, daß zurückgehaltene Schriftstücke jener Behörde zu übergeben sind, in deren Auftragzugrunde liegenden Amtshandlung oder zu deren Zweckendie kurze Dauer der Häftling angehalten wirdAnhaltung entgegenstehen, sinngemäß anzuwenden. Die Hausordnung für diese Hafträume hatDer Anschlag gemäß § 1 Abs. 3 kann diesfalls zumindest auf die §§ 9 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 und 2 sowie 25 Bezug zu nehmenbeschränkt werden und ist in den in § 1 Abs. 2 genannten Sprachen bereitzuhalten; auf Wunsch ist Häftlingen Einsicht in die HausordnungAnhalteordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren. Für Anhaltungen in HafträumenVerwahrungsräumen einer Sicherheitsdienststelle, die einen Zeitraum von 48 Stunden nicht übersteigen, wie insbesondere Anhaltungen bis zur Überstellung in den Haftraum einer Sicherheitsbehörde oder einer Strafvollzugsanstalt geltensind die ParagraphenAbschnitte 1 und 2, soweit dem nicht zwingende Erfordernisse der zugrunde liegenden Amtshandlung oder die kurze Dauer der Anhaltung entgegenstehen, sinngemäß anzuwenden. Der Anschlag gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, 6, 7 Absatz 3, erster Satz und Absatz 6,, 8, 9 Absatz 4,, 10 Absatz 2 und 4, 11, 12 Absatz 2 bis 5, 13 Absatz 3 und 4, 14 Absatz 2,, 15 bis 18, 21, 23 und 24 nicht. Paragraph 20, gilt mit der Maßgabe, daß zurückgehaltene Schriftstücke jener Behörde zu übergeben sind, in deren Auftrag oder zu deren Zwecken der Häftling angehalten wird. Die Hausordnung für diese Hafträume hat kann diesfalls zumindest auf die Paragraphen 9, Absatz eins und 3, 13 Absatz eins und 2 sowie 25 Bezug zu nehmenbeschränkt werden und ist in den in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Sprachen bereitzuhalten; auf Wunsch ist Häftlingen Einsicht in die HausordnungAnhalteordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren.
Für Anhaltungen in HafträumenVerwahrungsräumen einer Sicherheitsdienststelle, die einen Zeitraum von 48 Stunden nicht übersteigen, wie insbesondere Anhaltungen bis zur Überstellung in den Haftraum einer Sicherheitsbehörde oder einer Strafvollzugsanstalt geltensind die §§ 1 Abs. 3, 6, 7 Abs. 3 erster SatzAbschnitte 1 und Abs. 6, 8, 9 Abs. 4, 10 Abs. 2 und 4, 11, 12 Abs. 2 bis 5, 13 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 2, 15 bis 18, 21, 23 und 24soweit dem nicht. § 20 gilt mit zwingende Erfordernisse der Maßgabe, daß zurückgehaltene Schriftstücke jener Behörde zu übergeben sind, in deren Auftragzugrunde liegenden Amtshandlung oder zu deren Zweckendie kurze Dauer der Häftling angehalten wirdAnhaltung entgegenstehen, sinngemäß anzuwenden. Die Hausordnung für diese Hafträume hatDer Anschlag gemäß § 1 Abs. 3 kann diesfalls zumindest auf die §§ 9 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 und 2 sowie 25 Bezug zu nehmenbeschränkt werden und ist in den in § 1 Abs. 2 genannten Sprachen bereitzuhalten; auf Wunsch ist Häftlingen Einsicht in die HausordnungAnhalteordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren. Für Anhaltungen in HafträumenVerwahrungsräumen einer Sicherheitsdienststelle, die einen Zeitraum von 48 Stunden nicht übersteigen, wie insbesondere Anhaltungen bis zur Überstellung in den Haftraum einer Sicherheitsbehörde oder einer Strafvollzugsanstalt geltensind die ParagraphenAbschnitte 1 und 2, soweit dem nicht zwingende Erfordernisse der zugrunde liegenden Amtshandlung oder die kurze Dauer der Anhaltung entgegenstehen, sinngemäß anzuwenden. Der Anschlag gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, 6, 7 Absatz 3, erster Satz und Absatz 6,, 8, 9 Absatz 4,, 10 Absatz 2 und 4, 11, 12 Absatz 2 bis 5, 13 Absatz 3 und 4, 14 Absatz 2,, 15 bis 18, 21, 23 und 24 nicht. Paragraph 20, gilt mit der Maßgabe, daß zurückgehaltene Schriftstücke jener Behörde zu übergeben sind, in deren Auftrag oder zu deren Zwecken der Häftling angehalten wird. Die Hausordnung für diese Hafträume hat kann diesfalls zumindest auf die Paragraphen 9, Absatz eins und 3, 13 Absatz eins und 2 sowie 25 Bezug zu nehmenbeschränkt werden und ist in den in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Sprachen bereitzuhalten; auf Wunsch ist Häftlingen Einsicht in die HausordnungAnhalteordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren.