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(1) Jedem Betroffenen ist bei seiner Entlassung über Verlangenaus dem Haftraum der Behörde eine Bestätigung über die Dauer der Anhaltung auszufolgen (Haftbestätigung). Schubhäftlingen
(2) Häftlingen ist darüber hinaus jederzeitbei der Entlassung auf Verlangen auch eine Abschrift allfälliger ärztlicher Befunde und Gutachten über Verlangen eine Bestätigung über den Zeitpunktdie während der AufnahmeDauer der Anhaltung aufgetretenen Erkrankungen oder Verletzungen auszufolgen. Dies gilt auch für bei der Behörde aufliegende Befunde und Gutachten von externen medizinischen Einrichtungen.
(3) Bei der Entlassung sind die in Verwahrung genommenen Effekten dem Häftling gegen Bestätigung auszufolgen.
(1) Jedem Betroffenen ist bei seiner Entlassung über Verlangenaus dem Haftraum der Behörde eine Bestätigung über die Dauer der Anhaltung auszufolgen (Haftbestätigung). Schubhäftlingen
(2) Häftlingen ist darüber hinaus jederzeitbei der Entlassung auf Verlangen auch eine Abschrift allfälliger ärztlicher Befunde und Gutachten über Verlangen eine Bestätigung über den Zeitpunktdie während der AufnahmeDauer der Anhaltung aufgetretenen Erkrankungen oder Verletzungen auszufolgen. Dies gilt auch für bei der Behörde aufliegende Befunde und Gutachten von externen medizinischen Einrichtungen.
(3) Bei der Entlassung sind die in Verwahrung genommenen Effekten dem Häftling gegen Bestätigung auszufolgen.