§ 25 AnhO Entlassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
§ 25.Paragraph 25,

Jedem Betroffenen ist bei seiner Entlassung über Verlangen eine Bestätigung über die Dauer der Anhaltung auszufolgen. Schubhäftlingen ist darüber hinaus jederzeit über Verlangen eine Bestätigung über den Zeitpunkt der Aufnahme auszufolgen.

  1. (1)Absatz einsJedem Betroffenen ist bei seiner Entlassung aus dem Haftraum der Behörde eine Bestätigung über die Dauer der Anhaltung auszufolgen (Haftbestätigung).
  2. (2)Absatz 2Häftlingen ist bei der Entlassung auf Verlangen auch eine Abschrift allfälliger ärztlicher Befunde und Gutachten über die während der Dauer der Anhaltung aufgetretenen Erkrankungen oder Verletzungen auszufolgen. Dies gilt auch für bei der Behörde aufliegende Befunde und Gutachten von externen medizinischen Einrichtungen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Entlassung sind die in Verwahrung genommenen Effekten dem Häftling gegen Bestätigung auszufolgen.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.05.1999 bis 31.12.2005
§ 25.Paragraph 25,

Jedem Betroffenen ist bei seiner Entlassung über Verlangen eine Bestätigung über die Dauer der Anhaltung auszufolgen. Schubhäftlingen ist darüber hinaus jederzeit über Verlangen eine Bestätigung über den Zeitpunkt der Aufnahme auszufolgen.

  1. (1)Absatz einsJedem Betroffenen ist bei seiner Entlassung aus dem Haftraum der Behörde eine Bestätigung über die Dauer der Anhaltung auszufolgen (Haftbestätigung).
  2. (2)Absatz 2Häftlingen ist bei der Entlassung auf Verlangen auch eine Abschrift allfälliger ärztlicher Befunde und Gutachten über die während der Dauer der Anhaltung aufgetretenen Erkrankungen oder Verletzungen auszufolgen. Dies gilt auch für bei der Behörde aufliegende Befunde und Gutachten von externen medizinischen Einrichtungen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Entlassung sind die in Verwahrung genommenen Effekten dem Häftling gegen Bestätigung auszufolgen.

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