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Häftlingen steht es frei, an Gottesdiensten, die innerhalb des Haftraumes abgehalten werden, teilzunehmen. Dies gilt nicht für Häftlinge, die gemäß § 5 Abs. 1 in Einzelhaft angehalten werden. Über VerlangenErsuchen ist aber jedem Häftling der Besuch durch einen Seelsorger jederzeitauch außerhalb der festgelegten Besuchszeiten zu ermöglichen.
Häftlingen steht es frei, an Gottesdiensten, die innerhalb des Haftraumes abgehalten werden, teilzunehmen. Dies gilt nicht für Häftlinge, die gemäß § 5 Abs. 1 in Einzelhaft angehalten werden. Über VerlangenErsuchen ist aber jedem Häftling der Besuch durch einen Seelsorger jederzeitauch außerhalb der festgelegten Besuchszeiten zu ermöglichen.