§ 11 AnhO Seelsorge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

Häftlingen steht es frei, an Gottesdiensten, die innerhalb des Haftraumes abgehalten werden, teilzunehmen. Dies gilt nicht für Häftlinge, die gemäß § 5 Abs. 1 in Einzelhaft angehalten werden. Über VerlangenErsuchen ist aber jedem Häftling der Besuch durch einen Seelsorger jederzeitauch außerhalb der festgelegten Besuchszeiten zu ermöglichen.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.05.1999 bis 31.12.2005

Häftlingen steht es frei, an Gottesdiensten, die innerhalb des Haftraumes abgehalten werden, teilzunehmen. Dies gilt nicht für Häftlinge, die gemäß § 5 Abs. 1 in Einzelhaft angehalten werden. Über VerlangenErsuchen ist aber jedem Häftling der Besuch durch einen Seelsorger jederzeitauch außerhalb der festgelegten Besuchszeiten zu ermöglichen.

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