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(1) Die Aufsichtsorgane haben den HäftlingenHäftlinge vor unzulässigen Rechtseingriffen zu schützen, ihnen gegenüber die gebotene Zurückhaltung zu üben; und sie haben ihnen mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühles, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu begegnenbehandeln.
(2) Die Aufsichtsorgane haben Häftlinge in dem Maße, in demsoweit diese infolgeauf Grund der besonderen Umstände der Anhaltung nicht in der Lage sind, für ihre eigene Gesundheit und körperliche Sicherheit zu sorgen, vor Gesundheitsschädigung und Verletzungen zu schützen und zu bewahren. Soweit dies zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist, sind die Aufsichtsorgane ermächtigt, im Einzelfall Anordnungenund kurzfristig die Ausübung von Rechten zu treffen, die kurzdauernd in Rechte eingreifenbeschränken, die durch die Hausordnungdiese Verordnung gewährt werden. Solche AnordnungenBeschränkungen sind aufzuheben, sobald der für sie maßgebliche AnlaßAnlass weggefallen ist. Sachverhalte, die mit einer während der Haft eingetretenen Gesundheitsschädigung oder in dieser Zeit erlittenen Verletzung im Zusammenhang stehen, sind so zu dokumentieren, daß sie später ebenso nachvollzogen werden können, wie die von den Aufsichtsorganen zum Schutz der Häftlinge getroffenen Maßnahmen.
(3) Grundsätzlich ist danach zu trachten, dass betreuende Aufsichtsorgane dasselbe Geschlecht wie die Angehaltenen haben. In Zellen, in denen Häftlinge des anderen Geschlechts angehalten werden, dürfen sich Aufsichtsorgane, außer bei Gefahr im Verzug, nur in Gegenwart eines Zweiten in Zellen begeben, in denen Häftlinge des anderen Geschlechts angehalten werden.
(1) Die Aufsichtsorgane haben den HäftlingenHäftlinge vor unzulässigen Rechtseingriffen zu schützen, ihnen gegenüber die gebotene Zurückhaltung zu üben; und sie haben ihnen mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühles, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu begegnenbehandeln.
(2) Die Aufsichtsorgane haben Häftlinge in dem Maße, in demsoweit diese infolgeauf Grund der besonderen Umstände der Anhaltung nicht in der Lage sind, für ihre eigene Gesundheit und körperliche Sicherheit zu sorgen, vor Gesundheitsschädigung und Verletzungen zu schützen und zu bewahren. Soweit dies zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist, sind die Aufsichtsorgane ermächtigt, im Einzelfall Anordnungenund kurzfristig die Ausübung von Rechten zu treffen, die kurzdauernd in Rechte eingreifenbeschränken, die durch die Hausordnungdiese Verordnung gewährt werden. Solche AnordnungenBeschränkungen sind aufzuheben, sobald der für sie maßgebliche AnlaßAnlass weggefallen ist. Sachverhalte, die mit einer während der Haft eingetretenen Gesundheitsschädigung oder in dieser Zeit erlittenen Verletzung im Zusammenhang stehen, sind so zu dokumentieren, daß sie später ebenso nachvollzogen werden können, wie die von den Aufsichtsorganen zum Schutz der Häftlinge getroffenen Maßnahmen.
(3) Grundsätzlich ist danach zu trachten, dass betreuende Aufsichtsorgane dasselbe Geschlecht wie die Angehaltenen haben. In Zellen, in denen Häftlinge des anderen Geschlechts angehalten werden, dürfen sich Aufsichtsorgane, außer bei Gefahr im Verzug, nur in Gegenwart eines Zweiten in Zellen begeben, in denen Häftlinge des anderen Geschlechts angehalten werden.