§ 3 AnhO Aufsichtsorgane

Anhalteordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Aufsichtsorgane haben den HäftlingenHäftlinge vor unzulässigen Rechtseingriffen zu schützen, ihnen gegenüber die gebotene Zurückhaltung zu üben; und sie haben ihnen mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühles, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu begegnenbehandeln.
  2. (2)Absatz 2Die Aufsichtsorgane haben Häftlinge in dem Maße, in dem diese infolge der besonderen Umstände der Anhaltung nicht in der Lage sind, für ihre eigene Gesundheit und körperliche Sicherheit zu sorgen, vor Gesundheitsschädigung und Verletzungen zu schützen und zu bewahren. Soweit dies erforderlich ist, sind die Aufsichtsorgane ermächtigt, im Einzelfall Anordnungen zu treffen, die kurzdauernd in Rechte eingreifen, die durch die Hausordnung gewährt werden. Solche Anordnungen sind aufzuheben, sobald der für sie maßgebliche Anlaß weggefallen ist. Sachverhalte, die mit einer während der Haft eingetretenen Gesundheitsschädigung oder in dieser Zeit erlittenen Verletzung im Zusammenhang stehen, sind so zu dokumentieren, daß sie später ebenso nachvollzogen werden können, wie die von den Aufsichtsorganen zum Schutz der Häftlinge getroffenen Maßnahmen.
  3. (3)Absatz 3Aufsichtsorgane dürfen sich, außer bei Gefahr im Verzug, nur in Gegenwart eines Zweiten in Zellen begeben, in denen Häftlinge des anderen Geschlechts angehalten werden.
  4. (2)Absatz 2Die Aufsichtsorgane haben Häftlinge, soweit diese auf Grund der besonderen Umstände der Anhaltung nicht in der Lage sind, für ihre eigene Gesundheit und körperliche Sicherheit zu sorgen, vor Gesundheitsschädigung und Verletzungen zu schützen und zu bewahren. Soweit dies zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist, sind die Aufsichtsorgane ermächtigt, im Einzelfall und kurzfristig die Ausübung von Rechten zu beschränken, die durch diese Verordnung gewährt werden. Solche Beschränkungen sind aufzuheben, sobald der für sie maßgebliche Anlass weggefallen ist.
  5. (3)Absatz 3Grundsätzlich ist danach zu trachten, dass betreuende Aufsichtsorgane dasselbe Geschlecht wie die Angehaltenen haben. In Zellen, in denen Häftlinge des anderen Geschlechts angehalten werden, dürfen sich Aufsichtsorgane, außer bei Gefahr im Verzug, nur in Gegenwart eines Zweiten begeben.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.05.1999 bis 31.12.2005
  1. (1)Absatz einsDie Aufsichtsorgane haben den HäftlingenHäftlinge vor unzulässigen Rechtseingriffen zu schützen, ihnen gegenüber die gebotene Zurückhaltung zu üben; und sie haben ihnen mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühles, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu begegnenbehandeln.
  2. (2)Absatz 2Die Aufsichtsorgane haben Häftlinge in dem Maße, in dem diese infolge der besonderen Umstände der Anhaltung nicht in der Lage sind, für ihre eigene Gesundheit und körperliche Sicherheit zu sorgen, vor Gesundheitsschädigung und Verletzungen zu schützen und zu bewahren. Soweit dies erforderlich ist, sind die Aufsichtsorgane ermächtigt, im Einzelfall Anordnungen zu treffen, die kurzdauernd in Rechte eingreifen, die durch die Hausordnung gewährt werden. Solche Anordnungen sind aufzuheben, sobald der für sie maßgebliche Anlaß weggefallen ist. Sachverhalte, die mit einer während der Haft eingetretenen Gesundheitsschädigung oder in dieser Zeit erlittenen Verletzung im Zusammenhang stehen, sind so zu dokumentieren, daß sie später ebenso nachvollzogen werden können, wie die von den Aufsichtsorganen zum Schutz der Häftlinge getroffenen Maßnahmen.
  3. (3)Absatz 3Aufsichtsorgane dürfen sich, außer bei Gefahr im Verzug, nur in Gegenwart eines Zweiten in Zellen begeben, in denen Häftlinge des anderen Geschlechts angehalten werden.
  4. (2)Absatz 2Die Aufsichtsorgane haben Häftlinge, soweit diese auf Grund der besonderen Umstände der Anhaltung nicht in der Lage sind, für ihre eigene Gesundheit und körperliche Sicherheit zu sorgen, vor Gesundheitsschädigung und Verletzungen zu schützen und zu bewahren. Soweit dies zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist, sind die Aufsichtsorgane ermächtigt, im Einzelfall und kurzfristig die Ausübung von Rechten zu beschränken, die durch diese Verordnung gewährt werden. Solche Beschränkungen sind aufzuheben, sobald der für sie maßgebliche Anlass weggefallen ist.
  5. (3)Absatz 3Grundsätzlich ist danach zu trachten, dass betreuende Aufsichtsorgane dasselbe Geschlecht wie die Angehaltenen haben. In Zellen, in denen Häftlinge des anderen Geschlechts angehalten werden, dürfen sich Aufsichtsorgane, außer bei Gefahr im Verzug, nur in Gegenwart eines Zweiten begeben.

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