§ 1 AnhO Anwendungsbereich

Anhalteordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung findet auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (Häftlinge).
  2. (2)Absatz 2Im Haftraum einer Sicherheitsbehörde ist die Verordnung außer in deutscher Sprache auch in den Amtssprachen der Vereinten Nationen, den Sprachen der an Österreich angrenzenden Staaten sowie in kroatisch, rumänisch, serbisch und türkisch bereitzuhalten; auf Wunsch ist Häftlingen Einsicht in die Verordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren.
  3. (3)Absatz 3Die Verordnung ist in gekürzter Fassung (Hausordnung) in den Zellen der Hafträume einer Sicherheitsbehörde anzuschlagen, wobei die Rechte und Pflichten der Häftlinge wiederzugeben sind. Die Hausordnung hat jedenfalls die §§ 1 Abs. 2, 7 Abs. 3 und 5, 8, 9 Abs. 1 sowie 23 Abs. 1 und 3 zu enthalten und auf die in den §§ 9 Abs. 3, 11, 12 Abs. 2 bis 4, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 3 und 4, 17, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2 und 3, 24 und 25 getroffenen Regelungen Bezug zu nehmen. Abs. 2 gilt auch für die Hausordnung.Die Verordnung ist in gekürzter Fassung (Hausordnung) in den Zellen der Hafträume einer Sicherheitsbehörde anzuschlagen, wobei die Rechte und Pflichten der Häftlinge wiederzugeben sind. Die Hausordnung hat jedenfalls die Paragraphen eins, Absatz 2,, 7 Absatz 3 und 5, 8, 9 Absatz eins, sowie 23 Absatz eins und 3 zu enthalten und auf die in den Paragraphen 9, Absatz 3,, 11, 12 Absatz 2 bis 4, 13 Absatz eins und 2, 14 Absatz eins,, 15 Absatz 3 und 4, 17, 18 Absatz eins,, 19 Absatz eins,, 20 Absatz eins,, 21 Absatz 2 und 3, 24 und 25 getroffenen Regelungen Bezug zu nehmen. Absatz 2, gilt auch für die Hausordnung.
  4. (4)Absatz 4Behörde ist die Sicherheitsbehörde, deren Haftraum betroffen ist.
  5. (3)Absatz 3In den Zellen der Hafträume einer Sicherheitsbehörde sind
    1. 1.Ziffer einsdie Regelungen über den Tagesablauf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Verhältnisse im Bereich des Haftraums sowie den Grund und die voraussichtliche Dauer der Anhaltung und
    2. 2.Ziffer 2die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten der Häftlinge in gekürzter Fassung
    anzuschlagen.
  6. (4)Absatz 4Die Vollzugsbehörde hat die Behörde, die die Schubhaft angeordnet hat, über den Vollzug der Haft zu informieren.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.05.1999 bis 31.12.2005
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung findet auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (Häftlinge).
  2. (2)Absatz 2Im Haftraum einer Sicherheitsbehörde ist die Verordnung außer in deutscher Sprache auch in den Amtssprachen der Vereinten Nationen, den Sprachen der an Österreich angrenzenden Staaten sowie in kroatisch, rumänisch, serbisch und türkisch bereitzuhalten; auf Wunsch ist Häftlingen Einsicht in die Verordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren.
  3. (3)Absatz 3Die Verordnung ist in gekürzter Fassung (Hausordnung) in den Zellen der Hafträume einer Sicherheitsbehörde anzuschlagen, wobei die Rechte und Pflichten der Häftlinge wiederzugeben sind. Die Hausordnung hat jedenfalls die §§ 1 Abs. 2, 7 Abs. 3 und 5, 8, 9 Abs. 1 sowie 23 Abs. 1 und 3 zu enthalten und auf die in den §§ 9 Abs. 3, 11, 12 Abs. 2 bis 4, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 3 und 4, 17, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2 und 3, 24 und 25 getroffenen Regelungen Bezug zu nehmen. Abs. 2 gilt auch für die Hausordnung.Die Verordnung ist in gekürzter Fassung (Hausordnung) in den Zellen der Hafträume einer Sicherheitsbehörde anzuschlagen, wobei die Rechte und Pflichten der Häftlinge wiederzugeben sind. Die Hausordnung hat jedenfalls die Paragraphen eins, Absatz 2,, 7 Absatz 3 und 5, 8, 9 Absatz eins, sowie 23 Absatz eins und 3 zu enthalten und auf die in den Paragraphen 9, Absatz 3,, 11, 12 Absatz 2 bis 4, 13 Absatz eins und 2, 14 Absatz eins,, 15 Absatz 3 und 4, 17, 18 Absatz eins,, 19 Absatz eins,, 20 Absatz eins,, 21 Absatz 2 und 3, 24 und 25 getroffenen Regelungen Bezug zu nehmen. Absatz 2, gilt auch für die Hausordnung.
  4. (4)Absatz 4Behörde ist die Sicherheitsbehörde, deren Haftraum betroffen ist.
  5. (3)Absatz 3In den Zellen der Hafträume einer Sicherheitsbehörde sind
    1. 1.Ziffer einsdie Regelungen über den Tagesablauf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Verhältnisse im Bereich des Haftraums sowie den Grund und die voraussichtliche Dauer der Anhaltung und
    2. 2.Ziffer 2die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten der Häftlinge in gekürzter Fassung
    anzuschlagen.
  6. (4)Absatz 4Die Vollzugsbehörde hat die Behörde, die die Schubhaft angeordnet hat, über den Vollzug der Haft zu informieren.

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