§ 69 Allg GAG

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999

(1) In Tirol hat das Hauptbuch in zwei gesonderten Abteilungen die Einlagen der den gesetzlichen Teilungsbeschränkungen unterliegenden (geschlossenen) Höfe und die Einlagen aller anderen Liegenschaften zu enthalten.

(2) Jeder geschlossene Hof enthält eine eigene Einlage und bildet ohne Rücksicht auf die Belastung nur einen Grundbuchskörper. Die für geschlossene Höfe geltenden Sondervorschriften bleiben unberührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999

(1) In Tirol hat das Hauptbuch in zwei gesonderten Abteilungen die Einlagen der den gesetzlichen Teilungsbeschränkungen unterliegenden (geschlossenen) Höfe und die Einlagen aller anderen Liegenschaften zu enthalten.

(2) Jeder geschlossene Hof enthält eine eigene Einlage und bildet ohne Rücksicht auf die Belastung nur einen Grundbuchskörper. Die für geschlossene Höfe geltenden Sondervorschriften bleiben unberührt.

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