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(1) Die Grundbuchseinlagen, welche landtäfliche Liegenschaften enthalten, bilden zusammen ein Hauptbuch. Landtäfliche Liegenschaften sind diejenigen Liegenschaften, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Landtafel eingetragen sind.
(2) Grundbuchskörper, die in einer Landtafel eingetragen sind, sowie Teile eines solchen Grundbuchskörpers können auf Antrag des Eigentümers mit Genehmigung des Oberlandesgerichtes in die Grundbücher der Katastralgemeinden übertragen werden, wo sie ganz oder teilweise gelegen sind. Erstrecken sie sich über mehrere Gerichtsbezirke, so ist für jeden Gerichtsbezirk ein Grundbuchskörper zu bilden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn für diese Übertragung wichtige Gründe, insbesondere solche wirtschaftlicher Natur, sprechen und eine Unübersichtlichkeit des Grundbuchsstandes nicht zu befürchten ist. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Dem Grundbuchsgerichte sind beglaubigte Abschriften der Urkunden oder Geschäftsstücke, welche die Grundlage einer Eintragung gebildet haben, zu übersenden, soweit sie sich auf die bestehenden Eintragungen beziehen oder zwar schon gelöschte Eintragungen betreffen, aber für das Bestehen, für den Rang, für die Übersichtlichkeit oder für die Verständlichkeit bestehender Eintragungen von Bedeutung sind. Diese Abschriften hat der Antragsteller beizubringen. Er hat auch die Kosten einer allfälligen Berichtigung der Grundbuchsmappe zu tragen.
(4) Für die Übertragung einzelner Grundstücke oder von Teilen solcher aus der Landtafel in ein Grundbuch für nicht landtäfliche Liegenschaften ist die Genehmigung des Oberlandesgerichtes nicht erforderlich, wenn sie einem bestehenden Grundbuchskörper zugeschrieben werden sollen, mit dem sie ein zusammenhängendes Ganzes bilden.
(5) Die Übertragung einzelner Grundstücke oder von Teilen solcher aus einem Grundbuche für nicht landtäfliche Liegenschaften in die Landtafel ist nur dann zulässig, wenn sie einem landtäflichen Grundbuchskörper zugeschrieben werden sollen, mit dem sie ein zusammenhängendes Ganzes bilden.
(6) Die Verordnung vom 30. Juni 1858, R. G. Bl. Nr. 100, über das Erfordernis des politischen Konsenses zur Zerstückelung von Landtafelkörpern tritt außer Kraft.
(1) Die Grundbuchseinlagen, welche landtäfliche Liegenschaften enthalten, bilden zusammen ein Hauptbuch. Landtäfliche Liegenschaften sind diejenigen Liegenschaften, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Landtafel eingetragen sind.
(2) Grundbuchskörper, die in einer Landtafel eingetragen sind, sowie Teile eines solchen Grundbuchskörpers können auf Antrag des Eigentümers mit Genehmigung des Oberlandesgerichtes in die Grundbücher der Katastralgemeinden übertragen werden, wo sie ganz oder teilweise gelegen sind. Erstrecken sie sich über mehrere Gerichtsbezirke, so ist für jeden Gerichtsbezirk ein Grundbuchskörper zu bilden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn für diese Übertragung wichtige Gründe, insbesondere solche wirtschaftlicher Natur, sprechen und eine Unübersichtlichkeit des Grundbuchsstandes nicht zu befürchten ist. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Dem Grundbuchsgerichte sind beglaubigte Abschriften der Urkunden oder Geschäftsstücke, welche die Grundlage einer Eintragung gebildet haben, zu übersenden, soweit sie sich auf die bestehenden Eintragungen beziehen oder zwar schon gelöschte Eintragungen betreffen, aber für das Bestehen, für den Rang, für die Übersichtlichkeit oder für die Verständlichkeit bestehender Eintragungen von Bedeutung sind. Diese Abschriften hat der Antragsteller beizubringen. Er hat auch die Kosten einer allfälligen Berichtigung der Grundbuchsmappe zu tragen.
(4) Für die Übertragung einzelner Grundstücke oder von Teilen solcher aus der Landtafel in ein Grundbuch für nicht landtäfliche Liegenschaften ist die Genehmigung des Oberlandesgerichtes nicht erforderlich, wenn sie einem bestehenden Grundbuchskörper zugeschrieben werden sollen, mit dem sie ein zusammenhängendes Ganzes bilden.
(5) Die Übertragung einzelner Grundstücke oder von Teilen solcher aus einem Grundbuche für nicht landtäfliche Liegenschaften in die Landtafel ist nur dann zulässig, wenn sie einem landtäflichen Grundbuchskörper zugeschrieben werden sollen, mit dem sie ein zusammenhängendes Ganzes bilden.
(6) Die Verordnung vom 30. Juni 1858, R. G. Bl. Nr. 100, über das Erfordernis des politischen Konsenses zur Zerstückelung von Landtafelkörpern tritt außer Kraft.