§ 66 Allg GAG

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999

Wenn ein Grundbuch oder ein Teil eines Grundbuches wieder hergestellt werden muß, weil das Grundbuch oder ein Teil des Grundbuches in Verlust geraten oder unbrauchbar geworden ist, so ist das in diesem Gesetze vorgezeichnete Verfahren zur Richtigstellung des Grundbuches nach Maßgabe des wiederherzustellenden Inhaltes des Grundbuches von Amts wegen einzuleiten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999

Wenn ein Grundbuch oder ein Teil eines Grundbuches wieder hergestellt werden muß, weil das Grundbuch oder ein Teil des Grundbuches in Verlust geraten oder unbrauchbar geworden ist, so ist das in diesem Gesetze vorgezeichnete Verfahren zur Richtigstellung des Grundbuches nach Maßgabe des wiederherzustellenden Inhaltes des Grundbuches von Amts wegen einzuleiten.

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