§ 60 Allg GAG

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999

(1) Die nach den §§ 28, 37, 46 und 50 dieses Gesetzes zu erlassenden Kundmachungen und Edikte sind durch die für gerichtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen einmal zu veröffentlichen und durch Bekanntmachung in den Ortsgemeinden, wo sich die durch die vorzunehmenden Amtshandlungen berührten Liegenschaften befinden, zu verlautbaren. Die nach § 28 dieses Gesetzes zu erlassende Kundmachung ist überdies auch in den benachbarten Ortsgemeinden zu verlautbaren.

(2) Außer dieser Bekanntmachung ist auch nach Tunlickeit in anderer Weise für eine entsprechende Belehrung der Parteien über die Bedeutung des nach diesem Gesetze stattfindenden Verfahrens und insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß die Pflegschaftsbehörden auf die Wahrung der Rechte Pflegebefohlener aufmerksam gemacht werden.

(3) Kommen in der Hauptsache land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben gewidmete Grundstücke in Betracht, so sind Ausfertigungen der in Absatz 1 bezeichneten Kundmachungen und Edikte auch an die zuständige Agrarbehörde sowie an die land- und forstwirtschaftliche Hauptkörperschaft zu übersenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999

(1) Die nach den §§ 28, 37, 46 und 50 dieses Gesetzes zu erlassenden Kundmachungen und Edikte sind durch die für gerichtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen einmal zu veröffentlichen und durch Bekanntmachung in den Ortsgemeinden, wo sich die durch die vorzunehmenden Amtshandlungen berührten Liegenschaften befinden, zu verlautbaren. Die nach § 28 dieses Gesetzes zu erlassende Kundmachung ist überdies auch in den benachbarten Ortsgemeinden zu verlautbaren.

(2) Außer dieser Bekanntmachung ist auch nach Tunlickeit in anderer Weise für eine entsprechende Belehrung der Parteien über die Bedeutung des nach diesem Gesetze stattfindenden Verfahrens und insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß die Pflegschaftsbehörden auf die Wahrung der Rechte Pflegebefohlener aufmerksam gemacht werden.

(3) Kommen in der Hauptsache land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben gewidmete Grundstücke in Betracht, so sind Ausfertigungen der in Absatz 1 bezeichneten Kundmachungen und Edikte auch an die zuständige Agrarbehörde sowie an die land- und forstwirtschaftliche Hauptkörperschaft zu übersenden.

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