§ 46 Allg GAG

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSobald die zur Anmeldung der Belastungsrechte in dem ersten Edikte bestimmte Frist abgelaufen ist, hat das Oberlandesgericht ein zweites Edikt zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Auch das zweite Edikt hat im Sinne des § 37 das Gebiet, auf das sich das neue Grundbuch erstreckt und für das die Eintragung der Lasten infolge des ersten Ediktes bewirkt oder ergänzt worden ist, zu bezeichnen und alle Personen, die sich durch den Bestand oder die bücherliche Rangordnung einer Eintragung in ihren Rechten verletzt erachten, aufzufordern, ihren Widerspruch binnen der im Edikte festzusetzenden Frist zu erheben, widrigenfalls die Eintragungen die Wirkung grundbücherlicher Eintragungen erlangen.Auch das zweite Edikt hat im Sinne des Paragraph 37, das Gebiet, auf das sich das neue Grundbuch erstreckt und für das die Eintragung der Lasten infolge des ersten Ediktes bewirkt oder ergänzt worden ist, zu bezeichnen und alle Personen, die sich durch den Bestand oder die bücherliche Rangordnung einer Eintragung in ihren Rechten verletzt erachten, aufzufordern, ihren Widerspruch binnen der im Edikte festzusetzenden Frist zu erheben, widrigenfalls die Eintragungen die Wirkung grundbücherlicher Eintragungen erlangen.
  3. (3)Absatz 3Die Frist darf nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als sechs Monate sein. Der letzte Kalendertag der Frist ist im Edikt anzugeben.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmung des § 38, Absatz 2, ist auch auf dieses Edikt anzuwenden.Die Bestimmung des Paragraph 38,, Absatz 2, ist auch auf dieses Edikt anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSobald die zur Anmeldung der Belastungsrechte in dem ersten Edikte bestimmte Frist abgelaufen ist, hat das Oberlandesgericht ein zweites Edikt zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Auch das zweite Edikt hat im Sinne des § 37 das Gebiet, auf das sich das neue Grundbuch erstreckt und für das die Eintragung der Lasten infolge des ersten Ediktes bewirkt oder ergänzt worden ist, zu bezeichnen und alle Personen, die sich durch den Bestand oder die bücherliche Rangordnung einer Eintragung in ihren Rechten verletzt erachten, aufzufordern, ihren Widerspruch binnen der im Edikte festzusetzenden Frist zu erheben, widrigenfalls die Eintragungen die Wirkung grundbücherlicher Eintragungen erlangen.Auch das zweite Edikt hat im Sinne des Paragraph 37, das Gebiet, auf das sich das neue Grundbuch erstreckt und für das die Eintragung der Lasten infolge des ersten Ediktes bewirkt oder ergänzt worden ist, zu bezeichnen und alle Personen, die sich durch den Bestand oder die bücherliche Rangordnung einer Eintragung in ihren Rechten verletzt erachten, aufzufordern, ihren Widerspruch binnen der im Edikte festzusetzenden Frist zu erheben, widrigenfalls die Eintragungen die Wirkung grundbücherlicher Eintragungen erlangen.
  3. (3)Absatz 3Die Frist darf nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als sechs Monate sein. Der letzte Kalendertag der Frist ist im Edikt anzugeben.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmung des § 38, Absatz 2, ist auch auf dieses Edikt anzuwenden.Die Bestimmung des Paragraph 38,, Absatz 2, ist auch auf dieses Edikt anzuwenden.

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