§ 37 Allg GAG

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999

(1) Die Einleitung des Richtigstellungsverfahrens und der Tag, mit dem der Grundbuchsentwurf als neues Grundbuch zu behandeln ist, sind durch ein erstes Edikt kundzumachen.

(2) Dieses Edikt hat das Gebiet, für das der Grundbuchsentwurf angefertigt wurde, durch Benennung der Katastralgemeinde zu bezeichnen, den Ort anzugeben, wo das neue Grundbuch von jedermann eingesehen werden kann, und die Belehrung zu enthalten, daß von diesem Tag an neue Eigentums-, Pfand- und andere bücherliche Rechte auf die in dem Grundbuch eingetragenen Liegenschaften nur durch die Eintragung in das neue Grundbuch erworben, beschränkt, auf andere übertragen oder aufgehoben werden können.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999

(1) Die Einleitung des Richtigstellungsverfahrens und der Tag, mit dem der Grundbuchsentwurf als neues Grundbuch zu behandeln ist, sind durch ein erstes Edikt kundzumachen.

(2) Dieses Edikt hat das Gebiet, für das der Grundbuchsentwurf angefertigt wurde, durch Benennung der Katastralgemeinde zu bezeichnen, den Ort anzugeben, wo das neue Grundbuch von jedermann eingesehen werden kann, und die Belehrung zu enthalten, daß von diesem Tag an neue Eigentums-, Pfand- und andere bücherliche Rechte auf die in dem Grundbuch eingetragenen Liegenschaften nur durch die Eintragung in das neue Grundbuch erworben, beschränkt, auf andere übertragen oder aufgehoben werden können.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten