§ 21 Allg GAG

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999

Den Erhebungen können, wo dies zweckmäßig erscheint, zwei von der Gemeindevorstehung gewählte, der Ortsverhältnisse kundige Personen als Vertrauenspersonen beigezogen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999

Den Erhebungen können, wo dies zweckmäßig erscheint, zwei von der Gemeindevorstehung gewählte, der Ortsverhältnisse kundige Personen als Vertrauenspersonen beigezogen werden.

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