§ 10 Allg GAG

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999

(1) Das Eigentumsblatt hat das Eigentumsrecht sowie die Beschränkungen anzugeben, denen der Eigentümer für seine Person in der freien Vermögensverwaltung oder - mit Ausnahme der Belastungs- und Veräußerungsverbote (§ 11, Absatz 2) - in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Teil des Grundbuchskörpers unterworfen ist.

(2) Die im Lastenblatt einzutragenden, jeden Eigentümer treffenden Beschränkungen in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Teil des Grundbuchskörpers (§ 11, Absatz 1) sind im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999

(1) Das Eigentumsblatt hat das Eigentumsrecht sowie die Beschränkungen anzugeben, denen der Eigentümer für seine Person in der freien Vermögensverwaltung oder - mit Ausnahme der Belastungs- und Veräußerungsverbote (§ 11, Absatz 2) - in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Teil des Grundbuchskörpers unterworfen ist.

(2) Die im Lastenblatt einzutragenden, jeden Eigentümer treffenden Beschränkungen in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Teil des Grundbuchskörpers (§ 11, Absatz 1) sind im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen.

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