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Der Sachwalter kann(1) Das Gericht hat die Kuratel auf Antrag des Kurators oder von Amts wegen einer medizinischen Maßnahmeanderen Person zu übertragen, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeitwenn der behinderten Person zum Ziel hatKurator stirbt, nicht zustimmen,die erforderliche Eignung aufweist oder durch die Kuratel unzumutbar belastet wird oder es sei denn, dass sonst das Interesse der vertretenen Person aus anderen Gründen erfordert. § 178 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Gericht hat den Kurator auf Antrag oder von Amts wegen eines dauerhaften körperlichen Leidens eine ernste Gefahrzu entheben, wenn die Voraussetzungen für das Lebenseine Bestellung wegfallen; fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der übertragenen Angelegenheiten weg, so ist der Wirkungskreis einzuschränken. Der Wirkungskreis ist erforderlichenfalls zu erweitern. Mit dem Tod der vertretenen Person erlischt die Kuratel. § 183 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Das Gericht hat in angemessenen Zeitabständen zu prüfen, ob die Kuratel zu ändern oder einer schweren Schädigung der Gesundheit der behinderten Person besteht. Ebenso kann der Sachwalter einer Forschung, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit der behinderten Person verbundenzu beenden ist, nicht zustimmen, es sei denn, die Forschung kann für deren Gesundheit oder Wohlbefinden von unmittelbarem Nutzen sein. Die Zustimmung bedarf in jedem Fall einer gerichtlichen Genehmigung.
Der Sachwalter kann(1) Das Gericht hat die Kuratel auf Antrag des Kurators oder von Amts wegen einer medizinischen Maßnahmeanderen Person zu übertragen, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeitwenn der behinderten Person zum Ziel hatKurator stirbt, nicht zustimmen,die erforderliche Eignung aufweist oder durch die Kuratel unzumutbar belastet wird oder es sei denn, dass sonst das Interesse der vertretenen Person aus anderen Gründen erfordert. § 178 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Gericht hat den Kurator auf Antrag oder von Amts wegen eines dauerhaften körperlichen Leidens eine ernste Gefahrzu entheben, wenn die Voraussetzungen für das Lebenseine Bestellung wegfallen; fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der übertragenen Angelegenheiten weg, so ist der Wirkungskreis einzuschränken. Der Wirkungskreis ist erforderlichenfalls zu erweitern. Mit dem Tod der vertretenen Person erlischt die Kuratel. § 183 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Das Gericht hat in angemessenen Zeitabständen zu prüfen, ob die Kuratel zu ändern oder einer schweren Schädigung der Gesundheit der behinderten Person besteht. Ebenso kann der Sachwalter einer Forschung, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit der behinderten Person verbundenzu beenden ist, nicht zustimmen, es sei denn, die Forschung kann für deren Gesundheit oder Wohlbefinden von unmittelbarem Nutzen sein. Die Zustimmung bedarf in jedem Fall einer gerichtlichen Genehmigung.