§ 100a StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Kriminalpolizei hat der KStAWKStA über jeden Verdacht einer im § 20a Abs. 1 erwähnten Straftat gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 zu berichten.

(2) Die KStAWKStA kann aus Zweckmäßigkeitsgründen und zur Vermeidung von Verzögerungen andere Staatsanwaltschaften um Durchführung einzelner Ermittlungs- oder sonstiger Amtshandlungen ersuchen. Diese haben solchen Ersuchen der KStA zu entsprechen und im Übrigensind verpflichtet, die KStAWKStA in vollem Umfang, insbesondere auch durch Zuweisung entsprechend ausgestatteter Arbeitsplätze und des notwendigen Kanzlei- und Schreibdienstes für die Dauer vor Ort erforderlicher Amtshandlungen zu unterstützen und Hilfe bei der Strafverfolgung zu leisten.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.08.2011

(1) Die Kriminalpolizei hat der KStAWKStA über jeden Verdacht einer im § 20a Abs. 1 erwähnten Straftat gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 zu berichten.

(2) Die KStAWKStA kann aus Zweckmäßigkeitsgründen und zur Vermeidung von Verzögerungen andere Staatsanwaltschaften um Durchführung einzelner Ermittlungs- oder sonstiger Amtshandlungen ersuchen. Diese haben solchen Ersuchen der KStA zu entsprechen und im Übrigensind verpflichtet, die KStAWKStA in vollem Umfang, insbesondere auch durch Zuweisung entsprechend ausgestatteter Arbeitsplätze und des notwendigen Kanzlei- und Schreibdienstes für die Dauer vor Ort erforderlicher Amtshandlungen zu unterstützen und Hilfe bei der Strafverfolgung zu leisten.

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