§ 44a NAG Besondere Verfahrensbestimmungen

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.2017 bis 31.12.9999
§ 44a.Paragraph 44 a,

In einem Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 Z 1 oder 2 oder § 43 Abs. 3 sind § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. In einem Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins, oder 2 oder Paragraph 43, Absatz 3, sind Paragraph 24, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 20, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 18.10.2017

In Kraft vom 01.10.2017 bis 18.10.2017
§ 44a.Paragraph 44 a,

In einem Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 Z 1 oder 2 oder § 43 Abs. 3 sind § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. In einem Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins, oder 2 oder Paragraph 43, Absatz 3, sind Paragraph 24, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 20, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.

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