Anl. 1 WKG

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Anlage

zu § 2zu Paragraph 2,

Zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer- und Fachorganisationen gemäß Abs. 2 zählen insbesondere:Zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer- und Fachorganisationen gemäß Absatz 2, zählen insbesondere:

-

Bäder,

-

Bootsvermieter und Bootseinsteller,

-

Buchmacher und Wettkommissionäre,

-

Campingplatzbetreiber,

-

Eisenbahn-, einschließlich der Infrastrukturunternehmungen,

-

Eislaufplätze,

-

Energieversorgungsunternehmungen ausschließlich der Elektrizitätswerke, jedoch einschließlich der Gaswerke und Energieverteilungsunternehmungen, letztere ausschließlich der Elektrizitätsverteilungsunternehmungen,

-

Garagen- und Parkplatzunternehmungen,

-

Geschäftsstellen der Klassenlotterie,

-

Golf- und Minigolfplätze,

-

Heil- und Kuranstalten,

-

Heilquellen, Mineralquellenbetriebe und verwandte Unternehmungen,

-

Hilfsanstalten sowie Neben- und Hilfseinrichtungen des Verkehrs,

-

Kraft- und Motorbootfahrschulen,

-

Konzertdirektionen und Konzertbesorger,

-

Künstlervermittler (Konzertbühnen-, Filmmusiker- und Artistenvermittler), private Krankenanstalten (Privat-, Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten sowie Sanatorien),

-

Lichtspieltheater,

-

Lottokollekturen,

-

Privattheater und verwandte Unternehmungen,

-

Schausteller,

-

Schlepplifte,

-

Spielautomatenaufsteller,

-

Spielbanken (Casinos),

-

Straßeninfrastrukturunternehmungen,

-

Tabaktrafikanten,

-

Tanzschulen,

-

Tennis- und Tischtennisplätze,

-

Unternehmungen der zivilen Luftfahrt,

-

Unternehmungen des Nachrichtenverkehrs,

-

Unternehmungen des Kraftfahrlinienverkehrs,

-

Unternehmungen des Straßen-, Güter- und Personenverkehrs,

-

Unternehmungen für Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz,

-

Unternehmungen der audiovisuellen Programmproduktionen,

-

Unternehmungen der Vermittlung des Personen- und Lastenverkehrs,

-

Unternehmungen der zivilen Schiffahrt und

-

Wertpapierdienstleister.

  • Strichaufzählung

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Anlage

zu § 2zu Paragraph 2,

Zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer- und Fachorganisationen gemäß Abs. 2 zählen insbesondere:Zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer- und Fachorganisationen gemäß Absatz 2, zählen insbesondere:

-

Bäder,

-

Bootsvermieter und Bootseinsteller,

-

Buchmacher und Wettkommissionäre,

-

Campingplatzbetreiber,

-

Eisenbahn-, einschließlich der Infrastrukturunternehmungen,

-

Eislaufplätze,

-

Energieversorgungsunternehmungen ausschließlich der Elektrizitätswerke, jedoch einschließlich der Gaswerke und Energieverteilungsunternehmungen, letztere ausschließlich der Elektrizitätsverteilungsunternehmungen,

-

Garagen- und Parkplatzunternehmungen,

-

Geschäftsstellen der Klassenlotterie,

-

Golf- und Minigolfplätze,

-

Heil- und Kuranstalten,

-

Heilquellen, Mineralquellenbetriebe und verwandte Unternehmungen,

-

Hilfsanstalten sowie Neben- und Hilfseinrichtungen des Verkehrs,

-

Kraft- und Motorbootfahrschulen,

-

Konzertdirektionen und Konzertbesorger,

-

Künstlervermittler (Konzertbühnen-, Filmmusiker- und Artistenvermittler), private Krankenanstalten (Privat-, Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten sowie Sanatorien),

-

Lichtspieltheater,

-

Lottokollekturen,

-

Privattheater und verwandte Unternehmungen,

-

Schausteller,

-

Schlepplifte,

-

Spielautomatenaufsteller,

-

Spielbanken (Casinos),

-

Straßeninfrastrukturunternehmungen,

-

Tabaktrafikanten,

-

Tanzschulen,

-

Tennis- und Tischtennisplätze,

-

Unternehmungen der zivilen Luftfahrt,

-

Unternehmungen des Nachrichtenverkehrs,

-

Unternehmungen des Kraftfahrlinienverkehrs,

-

Unternehmungen des Straßen-, Güter- und Personenverkehrs,

-

Unternehmungen für Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz,

-

Unternehmungen der audiovisuellen Programmproduktionen,

-

Unternehmungen der Vermittlung des Personen- und Lastenverkehrs,

-

Unternehmungen der zivilen Schiffahrt und

-

Wertpapierdienstleister.

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