§ 151 WKG

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2006 bis 31.12.9999

Vollziehung

§ 151. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 146 ist der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit, mit der Vollziehung des § 146 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Stand vor dem 21.06.2006

In Kraft vom 01.01.1999 bis 21.06.2006

Vollziehung

§ 151. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 146 ist der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit, mit der Vollziehung des § 146 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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