§ 146 WKG Stempel- und Rechtsgebühren

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Stempel- und Rechtsgebühren

§ 146.Paragraph 146,

Der Schriftwechsel der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit Organen der Gebietskörperschaften, den öffentlichen Behörden und Ämtern sowie, im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen nach den Bestimmungen des 3. Hauptstückes stehende Schriften, insbesondere Vollmachten und Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2, sind von den StempelgebührenVerwaltungsabgaben und Rechtsgebühren befreit. Im gerichtlichen Verfahren gelten jedoch die Vorschriften des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984. Der Schriftwechsel der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit Organen der Gebietskörperschaften, den öffentlichen Behörden und Ämtern, im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen nach den Bestimmungen des 3. Hauptstückes stehende Schriften, insbesondere Vollmachten und Stimmrechtsübertragungen gemäß Paragraph 62, Absatz 2,, sind von den Verwaltungsabgaben und Rechtsgebühren befreit. Im gerichtlichen Verfahren gelten jedoch die Vorschriften des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
Stempel- und Rechtsgebühren

§ 146.Paragraph 146,

Der Schriftwechsel der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit Organen der Gebietskörperschaften, den öffentlichen Behörden und Ämtern sowie, im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen nach den Bestimmungen des 3. Hauptstückes stehende Schriften, insbesondere Vollmachten und Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2, sind von den StempelgebührenVerwaltungsabgaben und Rechtsgebühren befreit. Im gerichtlichen Verfahren gelten jedoch die Vorschriften des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984. Der Schriftwechsel der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit Organen der Gebietskörperschaften, den öffentlichen Behörden und Ämtern, im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen nach den Bestimmungen des 3. Hauptstückes stehende Schriften, insbesondere Vollmachten und Stimmrechtsübertragungen gemäß Paragraph 62, Absatz 2,, sind von den Verwaltungsabgaben und Rechtsgebühren befreit. Im gerichtlichen Verfahren gelten jedoch die Vorschriften des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,.

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