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Anpassung betraglicher Regelungen
§ 142. Die in diesem Bundesgesetz festgelegten Höchst-, Mindest- und Fixbeträge können auf Antragvon der Bundeskammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Maßgabe von Veränderungen des vom Statistischen Zentralamtvon der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbarten Verbraucherpreisindex angepaßtangepasst werden, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent des bisherigen Betrages nicht übersteigen.
Anpassung betraglicher Regelungen
§ 142. Die in diesem Bundesgesetz festgelegten Höchst-, Mindest- und Fixbeträge können auf Antragvon der Bundeskammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Maßgabe von Veränderungen des vom Statistischen Zentralamtvon der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbarten Verbraucherpreisindex angepaßtangepasst werden, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent des bisherigen Betrages nicht übersteigen.