§ 140 WKG Paritätische Ausschüsse

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2006 bis 31.12.9999

Paritätische Ausschüsse

§ 140. Der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Bundesministern verfügen, daß einzelne Landeskammern und die Bundeskammer mit anderen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen gesetzlich berufenen Körperschaften zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten oder zur Leitung gemeinsamer Einrichtungen Ausschüsse schaffen, in denen diese Körperschaften gleichmäßig vertreten sind.

Stand vor dem 21.06.2006

In Kraft vom 01.01.1999 bis 21.06.2006

Paritätische Ausschüsse

§ 140. Der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Bundesministern verfügen, daß einzelne Landeskammern und die Bundeskammer mit anderen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen gesetzlich berufenen Körperschaften zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten oder zur Leitung gemeinsamer Einrichtungen Ausschüsse schaffen, in denen diese Körperschaften gleichmäßig vertreten sind.

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