§ 120 WKG Wahlschutz

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 120.Paragraph 120,

Die nach diesem Bundesgesetz abgehaltenen Wahlen (1Besetzungen) Der Finanzausschuß und dessen Vorsitzender sind vom Vorstandstehen unter dem Schutz der Bundeskammer oderBestimmungen der Landeskammer zu bestellen§§ 262 bis 268 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974. Die Anzahlnach diesem Bundesgesetz abgehaltenen Wahlen (Besetzungen) stehen unter dem Schutz der MitgliederBestimmungen der Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung festzusetzenParagraphen 262 bis 268 des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.

  1. (2)Absatz 2Bei der Bestellung der Mitglieder der Finanzausschüsse gemäß Abs. 1 sind die mit Sitz und Stimme in der jeweiligen Vollversammlung oder im Kammertag vertretenen Wählergruppen im Verhältnis ihrer dortigen Stärke zu berücksichtigen.Bei der Bestellung der Mitglieder der Finanzausschüsse gemäß Absatz eins, sind die mit Sitz und Stimme in der jeweiligen Vollversammlung oder im Kammertag vertretenen Wählergruppen im Verhältnis ihrer dortigen Stärke zu berücksichtigen.
  2. (3)Absatz 3Dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Landeskammer kommt Sitz und Stimme im Vorstand und der Vollversammlung, dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer im Vorstand der Bundeskammer und im Kammertag zu.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
§ 120.Paragraph 120,

Die nach diesem Bundesgesetz abgehaltenen Wahlen (1Besetzungen) Der Finanzausschuß und dessen Vorsitzender sind vom Vorstandstehen unter dem Schutz der Bundeskammer oderBestimmungen der Landeskammer zu bestellen§§ 262 bis 268 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974. Die Anzahlnach diesem Bundesgesetz abgehaltenen Wahlen (Besetzungen) stehen unter dem Schutz der MitgliederBestimmungen der Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung festzusetzenParagraphen 262 bis 268 des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.

  1. (2)Absatz 2Bei der Bestellung der Mitglieder der Finanzausschüsse gemäß Abs. 1 sind die mit Sitz und Stimme in der jeweiligen Vollversammlung oder im Kammertag vertretenen Wählergruppen im Verhältnis ihrer dortigen Stärke zu berücksichtigen.Bei der Bestellung der Mitglieder der Finanzausschüsse gemäß Absatz eins, sind die mit Sitz und Stimme in der jeweiligen Vollversammlung oder im Kammertag vertretenen Wählergruppen im Verhältnis ihrer dortigen Stärke zu berücksichtigen.
  2. (3)Absatz 3Dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Landeskammer kommt Sitz und Stimme im Vorstand und der Vollversammlung, dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer im Vorstand der Bundeskammer und im Kammertag zu.

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