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Bestellung Die nach diesem Bundesgesetz abgehaltenen Wahlen (Besetzungen) stehen unter dem Schutz der Bestimmungen der §§ 262 bis 268 des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden
Strafgesetzbuches, § 120BGBl. Nr. 60/1974. (1) Der Finanzausschuß und dessen Vorsitzender sind vom Vorstand der Bundeskammer oder der Landeskammer zu bestellen. Die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung festzusetzen.
(3) Dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Landeskammer kommt Sitz und Stimme im Vorstand und der Vollversammlung, dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer im Vorstand der Bundeskammer und im Kammertag zu.
Bestellung Die nach diesem Bundesgesetz abgehaltenen Wahlen (Besetzungen) stehen unter dem Schutz der Bestimmungen der §§ 262 bis 268 des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden
Strafgesetzbuches, § 120BGBl. Nr. 60/1974. (1) Der Finanzausschuß und dessen Vorsitzender sind vom Vorstand der Bundeskammer oder der Landeskammer zu bestellen. Die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung festzusetzen.
(3) Dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Landeskammer kommt Sitz und Stimme im Vorstand und der Vollversammlung, dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer im Vorstand der Bundeskammer und im Kammertag zu.