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Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter
§ 103. (1) Nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß § 99 undMitglieder der BestellungSpartenkonferenz gemäß § 102 ist von den Mitgliedern der Spartenkonferenzdiesen die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
(2) Wählbar sind nur Personen, die Mitglieder der jeweiligen Spartenvertretung angehörenSpartenkonferenz.
(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.
Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter
§ 103. (1) Nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß § 99 undMitglieder der BestellungSpartenkonferenz gemäß § 102 ist von den Mitgliedern der Spartenkonferenzdiesen die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
(2) Wählbar sind nur Personen, die Mitglieder der jeweiligen Spartenvertretung angehörenSpartenkonferenz.
(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.