§ 93 WKG Stimmabgabe

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Zur Stimmabgabe sind nur die in den Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten berechtigt.

(2) Die Stimmabgabe hat mit dem auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellten Stimmzettel zu erfolgen.

(3) Das Wahlrecht ist durch den Wahlberechtigten persönlich oder den gemäß § 85 Abs. 2 Bevollmächtigten persönlich auszuüben. Blinde und gebrechliche Personen könnenKörper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer BegleitpersonPerson, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und diese für sich abstimmenbei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde.

Stand vor dem 28.12.2018

In Kraft vom 01.01.2002 bis 28.12.2018

(1) Zur Stimmabgabe sind nur die in den Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten berechtigt.

(2) Die Stimmabgabe hat mit dem auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellten Stimmzettel zu erfolgen.

(3) Das Wahlrecht ist durch den Wahlberechtigten persönlich oder den gemäß § 85 Abs. 2 Bevollmächtigten persönlich auszuüben. Blinde und gebrechliche Personen könnenKörper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer BegleitpersonPerson, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und diese für sich abstimmenbei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde.

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